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Begründende Verpflichtung

§ 195 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SGB IX

§ 28 Absatz 2 Nummer 1 SchwbAV


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Die Integrationsfachdienste müssen nach der personellen Ausstattung in der Lage sein, ihre Aufgaben gemäß § 193 SGB IX wahrzunehmen.

Die zu beauftragenden Dienste Dritter müssen mit Fachkräften ausgestattet sein, die über eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und ausreichende Berufserfahrung verfügen.

Dazu zählen Fachkräfte

  • mit abgeschlossenem Diplom-Studium, z. B. als Diplom-Sozialpädagoge, Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Psychologe, Diplom-Heilpädagoge oder vergleichbaren Studienabschlüssen,

  • mit abgeschlossenem Bachelor- bzw. Master-Studium, z. B. in den Studiengängen Rehabilitationspädagogik, Management sozialer Dienstleistungen, Gesundheits- und Sozialwesen, psychosoziale Beratung und Therapie/Mediation, Sozial- und Organisationspädagogik oder vergleichbarem Studienabschluss
    oder

  • mit ergotherapeutischer Ausbildung.

Darüber hinaus werden für bestimmte Behinderungsbilder spezifische Kenntnisse bzw. Qualifikationen benötigt, wie z. B. Hintergrundwissen über Sozialisierungs- und Lebensbedingungen sowie deren Auswirkungen auf das Arbeitsleben, ggf. Gebärdensprachkenntnisse und Kenntnisse der Gehörlosenkultur sowie die Anwendung besonderer Kommunikationstaktiken. Kenntnisse über Hilfsmittel für sinnesbehinderte Menschen werden vorausgesetzt, sofern sie im Rahmen der Beteiligung des Integrationsfachdienstes erforderlich sind. Welche spezifischen Qualifikationen im Einzelnen benötigt werden, ist in den Ländern zu regeln.

Eine ausreichende Berufserfahrung liegt in der Regel dann vor, wenn mindestens zwei Jahre im Rahmen einer der vorgenannten Berufsqualifikation mit der Zielgruppe gearbeitet wurde.
Weiterhin werden Kenntnisse aus dem Bereich der Arbeitsdiagnostik, der Beratungstechniken und Methoden der sozialen Arbeit, der betrieblichen Abläufe und Strukturen gefordert, sowie die Fähigkeit, Konflikte zu erkennen und realistische Konfliktlösungsstrategien zu erarbeiten und situationsangemessen umzusetzen.

Rechtskenntnisse aus Sozial- und Arbeitsrecht mit Schwerpunkt SGB IX sowie die Fähigkeit zur Anfertigung Fachdienstlicher Stellungnahmen, um Leistungsentscheidungen der Auftraggeber zu unterstützen, sind Voraussetzung.

Fachkräfte, die im Vermittlungsbereich eingesetzt werden, sollen über Kenntnisse aus dem Bereich der Akquise verfügen.
Daneben werden EDV-Kenntnisse, wie z. B. Office-Anwendungen, Klientendatenverwaltungsprogramme, Internet etc. gefordert.
Der Träger des Integrationsfachdienstes hält die schriftlichen Nachweise zur Qualifikation des Personals vor.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Eine psychosoziale und/oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation ist insbesondere dann ergänzend angezeigt, wenn fachliche Kenntnisse bezogen auf unterschiedliche Behinderungsformen (geistige, seelische, Körper-, Sinnes-, Lern- und Mehrfachbehinderungen) und deren Auswirkungen auf das Arbeitsleben nicht ausreichend vorhanden sind. Diese Qualifikation kann in angemessener Zeit durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen erworben werden.

Eine systemische Zusatzqualifikation kann hilfreich sein, um in schwierigen und umfassenden Beratungskontexten Lösungen zu finden.

Eine persönliche Eignung beinhaltet

  • die Fähigkeit zum empathischen Umgang mit Menschen unterschiedlicher Herkunft und den verschiedensten behinderungsbedingten Besonderheiten,

  • ein hohes Maß an Selbständigkeit und Selbstorganisation sowie Teamfähigkeit

  • die Fähigkeit ein angemessenes Nähe-/Distanz-Verhältnis aufrecht zu erhalten,

  • die Fähigkeit, das eigene Handeln zu reflektieren,

  • eine hohe Belastbarkeit sowie Eigeninitiative und Einsatzbereitschaft,

  • die Fähigkeit, betriebliche Situationen bei Gesprächen mit Arbeitgebern und Klienten zu klären,

  • die Bereitschaft, Außentermine wahrzunehmen sowie

  • ein situationsangepasstes Erscheinungsbild.


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden. 

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Länderspezifische Anforderungen

Die personelle Ausstattung des Integrationsfachdienstes richtet sich nach den regional und fachlich maßgeblichen Gesichtspunkten. Die Fachkräfte sollten über Erfahrungen mit dem zu beratenden und unterstützenden Personenkreis verfügen.

Die konkreten fachlichen Anforderungen bestimmen sich nach § 195 SGB IX i. V. m. § 28 Absatz 2 SchwbAV.

Bei der Auswahl des Fachpersonals wird die Berücksichtigung von schwerbehinderten Menschen, insbesondere schwerbehinderten Frauen, begrüßt. Bei Neueinstellungen wird der Integrationsfachdienst gebeten, die aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen jedenfalls des präferierten Bewerbers dem Integrationsamt vor Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis zum Abgleich mit den Anforderungen an die Qualität nach KASSYS zu überlassen.

Eine Beschäftigung von Fachpersonal in Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von unter 15 Stunden ist analoger Anwendung von § 185 Absatz 2 Satz 3 SGB IX nicht zulässig.

Eine etwaige personelle Binnendifferenzierung nach den verschiedenen Tätigkeitsschwerpunkten aufgrund regionaler Gesichtspunkte oder dienstlicher Erfordernisse obliegt vollumfänglich dem Integrationsfachdienst selbst. Grundsätzlich sollte dem Integrationsfachdienst im Bedarfsfalle eine höhere Flexibilität in der Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung ermöglicht werden, eine Zuweisung von mehr als zwei Tätigkeitsschwerpunkten erscheint allerdings nicht zielführend.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.
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