Zum Ende der Metadaten springen
Zum Anfang der Metadaten

Sie zeigen eine alte Version dieser Seite an. Zeigen Sie die aktuelle Version an.

Unterschiede anzeigen Seitenhistorie anzeigen

« Vorherige Version anzeigen Version 3 Aktuelle »

Begründende Verpflichtung

§ 185 Absatz 2 Satz 4 SGB IX

§ 185 Absatz 4 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

.

Übergeordnete Anforderungen

Nach § 185 Absatz 2 Satz 4 SGB IX umfasst die begleitende Hilfe im Arbeitsleben auch die nach den Umständen des Einzelfalles notwendige psychosoziale Betreuung von schwerbehinderten Menschen.

Die psychosoziale Betreuung schwerbehinderter Menschen ist als gesetzlicher Bestandteil der begleitenden Hilfe nach § 185 Absatz 2 SGB IX originäre Aufgabe des Integrationsamtes. Sie kann nicht in ihrer Gesamtheit auf Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen übertragen werden. Das Integrationsamt kann jedoch gem. §§ 27a und 28 Absatz 2 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) Integrationsfachdienste bei der Durchführung dieser Aufgabe beteiligen.

Nach § 185 Absatz 4 SGB IX i. V. m. § 55 Absatz 5 SGB IX können die Integrationsfachdienste im Einzelfall im Rahmen der „Unterstützten Beschäftigung“ mit der Berufsbegleitung beauftragt werden.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

.

Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden. 

.

Länderspezifische Anforderungen

Im Grundvertrag zur Beauftragung der IFD nach §§ 109 SGB IX a.F. einschließlich der Änderungsverträge mit den Trägern der IFD sind im § 2 die notwendigen Festlegungen zur Beauftragung im Einzelfall (Absatz 2), zum niederschwelligen Zugang (Absatz 3) und zur Dauerbeauftragung durch das Integrationssamt (Absatz 6) getroffen.

Im Einzelfall kann eine Sonderbeauftragung zur Vermittlung durch die Koordination IFD beim Integrationsamt ausgesprochen werden.

Der Integrationsfachdienst kann bei der Durchführung von Modellprojekten des Integrationsamtes beteiligt werden.

DGS-Einsätze im Rahmen der begleitenden Hilfe sind in Abstimmung mit dem operativen Dienst im Integrationsamt durch Gebärdensprachdolmetscher beim IFD abzusichern.

Im Bereich Fachdienst Hörbehinderte ist durch die FachberaterInnen „Hören“ standortübergreifend im Einzelfall zur Abklärung technischer Ausstattung des Klienten die Fachberatung „Hörbehindertentechnik“ einzubeziehen.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden. 

.

Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Die Dokumentation erfolgt im Klientenverwaltungsprogramm 3In.


  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.
  • Keine Stichwörter