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Begründende Verpflichtung

§ 197 Absatz 1 Satz 1 SGB IX in Verbindung mit § 194 Absatz 1 SGB IX

Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Der Integrationsfachdienst ist verpflichtet, Verlauf und Ergebnisse der jeweiligen Bemühungen um die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben zu dokumentieren (§ 197 Absatz 1 Satz 1 SGB IX).

Die Dokumentation des Einzelfalles ist Bestandteil der Beauftragung durch den jeweiligen Leistungsträger/Auftraggeber, der für die Ausführung der Leistung verantwortlich bleibt (§ 194 Absatz 1 SGB IX).

Die Falldokumentation erfolgt nach einheitlichen Kriterien, um die geforderte Zusammenfassung der Ergebnisse durch/für die Auftraggeber zu gewährleisten (siehe § 10 der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste). 

Dazu gehören folgende Angaben:

  • Angaben zur Person

    • Name, Vorname

    • Geburtsdatum

    • Geschlecht

    • Staatsangehörigkeit

    • Adressdaten

    • Angaben zum Behinderungsstatus

    • Unterstützungsrelevante Behinderung (aus fachlicher Einschätzung des IFD)

    • Stellung im Berufsleben

    • Angaben zum Beschäftigungsstatus

    • Adressdaten des Arbeitgebers

    • Einleitende Stelle

    • Angaben zu Auftraggeber und Kooperationspartnern

  • Fall- und Prozessdaten

    • Prozessverlauf, durchgeführte Leistungen und Ergebnisse (Zielerreichung)

Dazu zählen:

  • bei Sicherungsprozessen

    • Im Fall der Sicherung des Arbeitsverhältnisses:
      die Dokumentation des erfolgreichen Prozesses (Maßnahmen, Ergebnisse)

    • Im Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
      die Konkretisierung der Beendigung und des Grundes

    • Bei sonstigen Verläufen:
      die Darlegung der Zukunftsperspektive

  • bei Vermittlungsprozessen

    • Bei erfolgter Eingliederung in ein Arbeits- und Ausbildungsverhältnis (oder Selbstständigkeit):
      die Darstellung und Erläuterung des befristeten/unbefristeten Arbeitsverhältnisses, weitere Fördermaßnahmen und die Darstellung der erfolgten Heranführungsmaßnahmen

    • Im Fall eines Prozesses ohne Zielerreichung des Auftrages „erfolgreiche Vermittlung“:
      die Darstellung der erfolglosen Vermittlungsbemühungen mit Darlegung von Gründen

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten erfolgt unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des SGB X.

Der Integrationsfachdienst dokumentiert auf dieser Grundlage unverzüglich, vollständig und sorgfältig alle wesentlichen Inhalte seiner Tätigkeit und erfasst die notwendigen personenbezogenen Daten der behinderten Menschen, für die er tätig wird. Die Dokumentation muss gewährleisten, dass die Transparenz der Prozesse und Ergebnisse für alle Beteiligten nachvollziehbar ist.

Die Betrachtung und Bewertung des Ergebnisses einer Einzelbeauftragung sowie der Zusammenfassung der Ergebnisse aller Einzelfälle/Einzelbeauftragungen ist Teil des Qualitätssicherungsprozesses sowohl im Integrationsfachdienst als auch gemeinsam mit dem Auftraggeber.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Für die Dokumentation des Einzelfalls stehen verschiedene Dokumentationssysteme (KlifdWeb; 3In und andere bundeslandspezifische Programme) zur Verfügung, die die Erfassung der genannten bundesweit standardisierten Kriterien und Angaben unterstützen und die Ergebnisbeobachtung im Sinne des § 197 SGB IX ermöglichen.

Aus den Dokumentationssystemen werden die fallbezogenen Berichte (regelmäßig und anlassbezogen) und fallübergreifende Statistiken erstellt.

Die Dokumentation von weiteren Aufträgen (z. B. Fachdienstliche Stellungnahmen, betriebliche Beratungen) kann darüber hinaus nach spezifischen Vorgaben durch den Auftraggeber erfolgen.


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Anforderungen

  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.
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