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Begründende Verpflichtung

§§ 192 ff. SGB IX

Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste nach § 196 Absatz 3 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Die Integrationsfachdienste wirken gemäß der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste nach § 196 Absatz 3 SGB IX mit den Rehabilitationsträgern und den Integrationsämtern darauf hin, dass die Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderung durch einen niederschwelligen Zugang zum Integrationsfachdienst und durch dessen Aktivitäten im Rahmen der Prävention (§§ 3 und 167 SGB IX) verbessert wird.

Gemäß § 6 der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste erhalten Arbeitgeber sowie von Behinderung bedrohte, behinderte und schwerbehinderte Menschen frühzeitig und unbürokratisch Beratung und Unterstützung. Dies gilt insbesondere für Übergänge aus Maßnahmen der Krankenbehandlung bzw. der medizinischen Rehabilitation zum allgemeinen Arbeitsmarkt im Sinne des § 10 Absatz 2 SGB IX sowie für entsprechende Übergänge aus schulischen Maßnahmen und aus Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Nimmt ein von Behinderung bedrohter, behinderter oder schwerbehinderter Mensch, ein Arbeitgeber oder eine sonstige Stelle (z. B. Klinik, Arzt, Rehabilitationseinrichtung oder Schule bzw. Werkstatt für behinderte Menschen) unmittelbar Kontakt mit dem Integrationsfachdienst auf, erfolgt zunächst eine fachdienstliche Vorabklärung des Anliegens, der Zuständigkeit und der Kooperationsmöglichkeiten. Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste ist der niederschwellige Zugang Bestandteil der Beauftragung der Integrationsfachdienste im Rahmen der Strukturverantwortung der Integrationsämter.

Der Integrationsfachdienst stellt sicher, dass die Möglichkeit der direkten Kontaktaufnahme ohne Zugangsbeschränkung oder bürokratischen Vorlauf besteht.
In der Regel sollte ein Gespräch zwecks Klärung des Anliegens ausreichend sein.
Der Integrationsfachdienst führt in dieser Phase keine Qualifizierte Beratung sowie Begleitung durch.

Im Falle seiner Zuständigkeit klärt der Integrationsfachdienst umgehend mit dem zuständigen Leistungsträger die Beauftragung im Rahmen seiner Aufgaben nach § 193 SGB IX.
Im Falle der Nicht-Zuständigkeit informiert der Integrationsfachdienst über entsprechende Hilfemöglichkeiten und leitet ggf. an die zuständigen Stellen weiter.

Bei der Ausführung der Leistungen berücksichtigt der Integrationsfachdienst im Besonderen die Vorgaben nach § 17 SGB I. Gemäß Absatz 2 haben Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht, bei der Ausführung der Leistungen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren.

Die Vorgaben des Datenschutzes nach § 213 SGB IX sowie § 67 ff. SGB X sind ebenfalls zwingend zu berücksichtigen.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Anforderungen

Die Anforderungen sind in folgenden Dokumenten geregelt und detailliert ausgeführt:

  • Rahmenvereinbarung über die Leistungen der Integrationsfachdienste in Hessen (§§ 192 ff. SGB IX); Punkt 3 (Leistungen)

  • Anlage 1 (Modulkatalog) zur Rahmenvereinbarung; Modul Nr. 1

  • Fachliche Anforderungen zur Dokumentation mit IFDoQu

Deren jeweils gültige Fassungen sind im ‚IFD-Portal‘ der Homepage des LWV-Integrationsamtes eingestellt.

Die Kontaktphase als niederschwelliges Angebot des Integrationsfachdienstes betont die Stellung des Integrationsfachdienstes als professionelle Anlauf- und Clearingstelle für alle Anliegen der Zielgruppe des SGB IX im Zusammenhang mit der Teilhabe am Arbeitsleben in einer Region und vor Ort.
Die Zuständigkeit des Integrationsfachdienstes liegt vor, wenn das Anliegen im Kern im Bereich des SGB IX, der Teilhabe am Arbeitsleben liegt. Vor weiterer Beratung bzw. Überleitung in einen Kernprozess erfolgt die Klärung der Zuständigkeit eines Leistungsträgers.
Liegt die Problematik nicht im Kontext der Teilhabe am Arbeitsleben, leitet der Integrationsfachdienst die Anfragenden an geeignete Stellen weiter.

Ein niedrigschwelliger Zugang zum Beratungsangebot der Integrationsfachdienste im Rahmen einer Kontaktphase besteht in Hessen genauso für Betriebe und Unternehmen.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Wenn Kontakt- und Informationsdaten dokumentiert werden, sind die Regelungen zum Datenschutz zu beachten.

Damit der Integrationsfachdienst seine Funktion als zentrale Stelle in seiner Region wahrnehmen kann und er als solche wahrgenommen wird, ist eine gute Vernetzung zu Partnern und Multiplikatoren der Region und eine kontinuierliche Öffentlichkeitsarbeit unerlässlich. (vgl. Kapitel 2.3.5 Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit)


  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.
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