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Begründende Verpflichtung

§ 192 ff. SGB IX

Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste nach § 196 Absatz 3 SGB 


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Die Qualifizierte Beratung des Integrationsfachdienstes ist eine verbindliche, fachspezifische und zielgerichtete Auseinandersetzung mit einem konkreten Anliegen bzw. einer konkreten Fragestellung aus der jeweiligen Kundenperspektive im Rahmen der Aufgaben des Integrationsfachdienstes nach § 193 SGB IX.

Spezifika einer Qualifizierten Beratung im Sinne der Integrationsämter sind:
Die Qualifizierte Beratung erfolgt

  • mit einer abschließenden Klärung in einem zusammenhängenden und überschaubaren Zeitraum von bis zu drei Monaten,

  • ohne einen potentiell wirksamen Außenkontakt zu einem Dritten.

Rückfragen bei Leistungsträgern und Ärzten im Rahmen der Auftragsklärung können Teil der Qualifizierten Beratung sein.

Im Rahmen der Qualifizierten Beratung berücksichtigt der Integrationsfachdienst im Besonderen die Vorgaben nach § 17 SGB I. Gemäß § 17 Absatz 2 SGB I haben Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht, bei der Ausführung der Leistungen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren.

Die Vorgaben des Datenschutzes nach § 213 SGB IX sowie § 67 ff. SGB X sind ebenfalls zwingend zu berücksichtigen.

Die Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste spricht von einem “qualifizierten Beratungsprozess” der eine Einzelfallbeauftragung des Integrationsamtes oder des Trägers der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussetzt. Näheres zu Art, Umfang und Dauer der Unterstützungsleistung im Einzelfall legen die jeweiligen Auftraggeber in Abstimmung mit dem Integrationsfachdienst fest (§ 6 Absatz 2).


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Anforderungen

Die Anforderungen sind in folgenden Dokumenten geregelt und detailliert ausgeführt:

  • Rahmenvereinbarung über die Leistungen der Integrationsfachdienste in Hessen (§§ 192 ff. SGB IX); Punkt 3 (Leistungen)

  • Anlage 1 (Modulkatalog) zur Rahmenvereinbarung; Modul Nr. 2

  • Fachliche Anforderungen zur Dokumentation mit IFDoQu

Deren jeweils gültige Fassungen sind im ‚IFD-Portal‘ der Homepage des LWV-Integrationsamtes eingestellt.

Die Qualifizierte Beratung ist die verbindliche, fachspezifische, qualifizierte und zielgerichtete Beratung zu einem konkreten Anliegen, das in einem zusammenhängenden und überschaubaren Zeitraum geklärt werden kann.
Sie erfolgt im Auftrag des Integrationsamtes, um ein aktuelles Problem kurzfristig und zielgerichtet zu lösen, eine Klärung zur beruflichen Perspektive herbeizuführen oder einen umfassenderen Beratungs- und Begleitungsprozess (BG) vorzubereiten.

Wenn eine Zuständigkeitsklärung in der Kontaktphase noch nicht möglich war, dient die Qualifizierte Beratung auch dazu, den –vorrangigen– Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe zu klären, ggf. eine umgehende Überleitung zum zuständigen Leistungsträger herbeizuführen sowie die betroffene Person ggf. bei der Beantragung zu unterstützen.

Die Zuständigkeit eines Integrationsfachdienstes richtet sich grundsätzlich nach dem Ort des Arbeitsplatzes. Im Einzelfall kann das Wunsch- und Wahlrecht des Klienten greifen (§ 8 Abs. 1 SGB XI). Der regional zuständige Dienst ist darüber, dass ein Klient einen anderen Dienst zur Beratung aufgesucht hat, unter Wahrung des Datenschutzes zu informieren.

Für Menschen bei denen eine Hörbehinderung mit einem GdB von =>30 anerkannt und bei denen die Kommunikation erschwert ist, ist eine Begleitung nur durch besonders geschultes Fachpersonal möglich.
In Hessen stehen Integrationsfachdienste mit einem Fachdienst für Hörbehinderte Menschen zur Verfügung, so dass eine flächendeckende Versorgung mit einem Angebot für Hörbehinderte Menschen sichergestellt ist.
Hilfesuchende dieser Zielgruppe sind daher bei Bekanntwerden der o.g. Kriterien an den jeweiligen Fachdienst zu verweisen bzw. überzuleiten.

Eine Beauftragung durch das Integrationsamt vor Aufnahme der Beratung entfällt. Die sachgemäße Prüfung und Einhaltung der Voraussetzungen obliegt dem Integrationsfachdienst. Es erfolgt eine Anzeige über die Qualifizierte Beratung beim Integrationsamt, dies kann vor oder nach Beginn oder nach Abschluss geschehen.

Zugangsvoraussetzungen für die Durchführung einer Qualifizierten Beratung sind

  • das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses mit mindestens 15 Stunden Wochenarbeitszeit

  • eine anerkannte Schwerbehinderung oder Gleichstellung (oder deren Klärung im Antrags- oder Widerspruchsverfahren beim Versorgungsamt.

Die Nachweise dazu sind als antragsbegründende Dokumente beim Integrationsfachdienst vorzuhalten.

Die Beratung findet zwischen Klient und Beratender/n, jedoch nicht mit weiteren Verfahrensbeteiligten statt (ausgenommen: Rückfragen bei Leistungsträgern, Vertrauenspersonen und Ärzten zwecks Klärung der Zuständigkeit bzw. das Einholen von Informationen); Ausnahme: Klärung vor Aufnahme einer Begleitung.
Ein Tätigwerden im Betrieb und/oder gegenüber weiteren Stellen/Beteiligten bedarf einer Beauftragung zur Sicherung/Begleitung durch den zuständigen Leistungsträger.

Für Mitarbeiter des LWV Hessen und seiner Schulen, ihre Ehepartner sowie Verwandten ersten Grades (Eltern, Kinder), sowie für Berater der Integrationsfachdienste, gilt ein besonderer Datenschutz.
Sofern beim Integrationsfachdienst der besondere Status bekannt wird, ist in IFDoQu ein Sperrkennzeichen zu aktivieren, sodass der entsprechende Fall nur dem Sachbearbeiter für Mitarbeiterfälle angezeigt wird.

Unterstützte Beschäftigung:
Als Klärungsprozess vor Aufnahme eines Begleitungsprozesses ist auch die Mitwirkung des Integrationsfachdienst bei der Überleitung schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter Menschen aus der Unterstützten Beschäftigung, also der Übergang von der Individuellen Betrieblichen Qualifizierung (InbeQ – Phase 1) auf den ersten Arbeitsmarkt zu verstehen.
Dieser Überleitungsprozess nach § 55 SGB IX, der idealerweise die zukünftige Begleitung durch den Integrationsfachdienst plant und festlegt (siehe Kapitel 2.2.4), wird vom Leistungsträger der InbeQ – Phase 1 initiiert. Vor Arbeitsaufnahme findet ein Teilhabegespräch unter Beteiligung des Integrationsamtes und des Integrationsfachdienstes statt.

Die Beteiligung am Teilhabeplanungsprozess und das Tätigwerden des Integrationsfachdienstes zu einem Zeitpunkt, bei dem die notwendigen formellen Voraussetzungen zur Beauftragung durch das InA noch nicht erfüllt sind, wird mit dem spezifischen Modul 2.4 „QB bei Unterstützter Beschäftigung“ nach § 55 SGB IX dokumentiert.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Eine Qualifizierte Beratung im Auftrag des Integrationsamtes kann nur einmal in 12 Monaten angemeldet werden. Darüber hinausgehende Beratungsbedarfe werden im Rahmen der Begleitung bearbeitet.
Nur in begründeten, davon abweichenden Ausnahmefällen ist eine zweite Beauftragung vor Ablauf von 12 Monaten in schriftlicher Abstimmung mit dem Integrationsamt möglich. Der Schriftverkehr ist vom Integrationsfachdienst in IFDoQu im entsprechenden Vorgang hochzuladen.

Das flächendeckende Netz der Integrationsfachdienste mit Fachdienst Hörbehinderte Menschen und deren regionaler Zuständigkeit ist unter dem Link
Integrationsamt Hessen: Integrationsfachdienste (integrationsamt-hessen.de)
hinterlegt.


  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.
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