2.3.3.1 Anforderungen an die Qualifikation des Personals

.

Länderspezifische Anforderungen

Die IFD-Träger im Rheinland berücksichtigen im Einstellungsverfahren und während der Beschäftigung der IFD-Fachkräfte je nach Aufgabenschwerpunkt die in den „Übergeordneten Anforderungen“ dargestellten Qualitätsanforderungen und orientieren sich des Weiteren an den „Übergeordneten Umsetzungshilfen“.

Die Erkenntnisse des IFD-Trägers und die des LVR-Inklusionsamtes münden in die fachliche Einarbeitung der IFD-Fachkraft und die berufsbegleitende Qualifizierung ein (siehe Kapitel 2.3.3.2 und 2.3.3.3).


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

.

Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.