§ 49 Absatz 6 Satz 2 Nummer 9 SGB IX in Verbindung mit § 196 Absatz 3 SGB IX
§ 37 SGB IX
Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste
Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.
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Nach § 196 Absatz 3 in Verbindung mit § 37 SGB IX vereinbart die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen e.V. mit den Rehabilitationsträgern nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 SGB IX unter Beteiligung der maßgeblichen Verbände eine
Ziel der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste ist es, dass die Integrationsfachdienste Leistungsträger übergreifend arbeiten. Das heißt, dass alle Rehabilitationsträger, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringen, sowie das Integrationsamt den Integrationsfachdienst mit der Durchführung von Aufgaben beauftragen können. Sie soll zur Schaffung einheitlicher und verbindlicher Kriterien zur Beauftragung, Verantwortung und Steuerung sowie zur Finanzierung und bedarfsgerechten Ausstattung der Integrationsfachdienste dienen. Dies stellt die Grundlage für eine effektive und effiziente Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Parteien sicher und schafft für alle Prozessbeteiligten eine Planungssicherheit.
Die zentralen Regelungsinhalte sind:
Der Integrationsfachdienst stellt ein Beratungs- und Begleitungsangebot zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen, von Behinderung bedrohten und schwerbehinderten Menschen sowie deren Arbeitgeber bereit; dieses tritt neben schon vorhandene Leistungen und eigene Unterstützungsangebote der oben genannten Rehabilitationsträger zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der Integrationsfachdienst ist somit ein ergänzendes Angebot, welches von den Trägern der Rehabilitation genutzt werden kann, um die eigenen Handlungsmöglichkeiten im Rahmen der Sicherstellung der Teilhabe am Arbeitsleben zu erweitern.
Das Angebot des Integrationsfachdienstes ist niederschwellig. Es ist Aufgabe des Integrationsfachdienstes entsprechend zu beraten und, wenn weitere Leistungen erforderlich sind, den Menschen mit Behinderung bei der Beantragung der Leistung bei dem zuständigen Leistungsträger zu unterstützen.
Die IFD können im Einzelfall mit der Vermittlung einschließlich einer sechsmonatigen Stabilisierungsphase zur Sicherung des Vermittlungserfolgs, mit der Arbeitsplatzsicherung oder mit einer Fachdienstlichen Stellungnahme beauftragt werden.
Bewilligt ein Rehabilitationsträger den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und beteiligt den Integrationsfachdienst an der Auftragserfüllung, so wird der Integrationsfachdienst in dessen Auftrag auf der Grundlage des § 49 Absatz 6 Satz 2 Nummer 9 SGB IX in Verbindung mit der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste tätig. Gemäß § 194 Absatz 1 SGB IX bleibt der Rehabilitationsträger für die Ausführung der Leistung verantwortlich (siehe Kapitel 2.2.3).
Nicht Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Nutzung der Integrationsfachdienste für schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Aufgaben nach §§ 187 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 193 Absatz 2 Nummer 1 und 2 SGB IX.
Von der Einzelfallverantwortung der Rehabilitationsträger ist die Strukturverantwortung abzugrenzen. Gemäß § 2 der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste liegt die Strukturverantwortung für die Integrationsfachdienste beim Integrationsamt. Dieses legt Näheres zur Beauftragung, Zusammenarbeit, fachlichen Leitung, Aufsicht sowie Dokumentation, Qualitätssicherung und Ergebnisbeobachtung fest (siehe hierzu die einschlägigen KASSYS-Kapitel).
Die Finanzierung der Leistung des Integrationsfachdienstes erfolgt mittels einer Einzelfallpauschale, die sich für den Vermittlungsauftrag aus einer monatlichen Pauschale sowie einer ersten und zweiten Sicherungsprämie zusammensetzt. Im Bereich der Arbeitsplatzsicherung besteht die Vergütung aus einer Monatspauschale. Die Erstellung einer Fachdienstlichen Stellungnahme wird mit einer Pauschale vergütet. Die in der Anlage „Vergütungspauschalen“ zum § 8 der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste enthaltenen Festlegungen zur Finanzierung werden im Abstand von zwei Jahren überprüft.
Gemäß der Verwaltungsvereinbarung vom 11.12.2019 zwischen der Deutschen Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) über die Erbringung von Leistungen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach dem SGB IX Teil 3 im Verhältnis zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß Teil 1 SGB IX kann die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Durchführung einer stufenweise Wiedereingliederung (§ 44 SGB IX) während ihrer Dauer auch einen Integrationsfachdienst beauftragen. Voraussetzung ist in diesen Fällen ein eigenständiges Verfahren (Antrag) für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.
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In § 5 der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste sind Anlässe für eine Beauftragung genannt.
Absatz 1 konkretisiert, dass bei einem besonderen Bedarf an arbeits- und berufsbegleitender Unterstützung der Integrationsfachdienst zu beauftragen ist.
In Absatz 2 sind beispielhaft zielführende Anlässe aufgelistet.
- Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.
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Die Beauftragung des IFD durch die Rehabilitationsträger erfolgt im Rheinland auf der Grundlage des
§ 196 Absatz 3 SGB IX in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 2 SGB IX (Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste),
§ 11 SGB IX (Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation).
Zu 1.)
Die Beauftragung durch den Rehabilitationsträger erfolgt im Einzelfall
in Schriftform (auch elektronisch),
an den IFD.
Der Rehabilitationsträger legt in der Beauftragung in Abstimmung mit dem IFD Art, Umfang und Dauer der Unterstützungsleistung fest.
Der IFD berichtet dem Rehabilitationsträger über die Betreuungsaufnahme mittels Zusendung des Anfangsberichtes aus KlifdWeb. In diesem informiert der IFD über
das Datum und die Form des Erstkontaktes und
die Zielvereinbarung mit dem/der Klient*in.
Im Anfangsbericht sind die notwendigen Informationen für den Rehabilitationsträger enthalten, unter anderem:
der Beginn der Betreuung und
die Ansprechperson im IFD für diesen Einzelfall.
Der IFD berichtet dem Rehabilitationsträger mit Zwischen- und Abschlussberichten über seine Tätigkeiten im Einzelfall sowie die Einhaltung von verbindlichen Absprachen durch den/die Klient*in (siehe Kapitel 3.2.1 Sicherung und 3.2.2 Vermittlung).
Wenn der IFD während der Anamnese oder der weiteren Betreuung zu der Einschätzung bzw. Bewertung gelangt, dass eine Änderung von Art, Umfang oder Dauer der Beauftragung erforderlich ist, nimmt der IFD zeitnah Kontakt mit dem Rehabilitationsträger auf. Der Rehabilitationsträger entscheidet daraufhin, ob er die Beauftragung abändert, verlängert oder eine erneute Beauftragung ausspricht.
Zu 2.)
Im Rahmen von Modellvorhaben der Rehabilitationsträger können die IFD im Rheinland durch diese beteiligt werden.
Das LVR-Inklusionsamt ist im Rahmen seiner Strukturverantwortung bei der Ausgestaltung einer Beteiligung des IFD zu beteiligen (siehe Kapitel 2.3 Strukturqualität).
- Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
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Das LVR-Inklusionsamt erhält vom IFD im Einzelfall eine Kopie der Beauftragung zur Kenntnis.
- Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.