2.3.3.1 Anforderungen an die Qualifikation des Personals
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Die IFD-Träger im Rheinland und in Westfalen-Lippe berücksichtigen im Einstellungsverfahren und während der Beschäftigung der IFD-Fachkräfte je nach Aufgabenschwerpunkt die in den „Übergeordneten Anforderungen“ dargestellten Qualitätsanforderungen und orientieren sich des Weiteren an den „Übergeordneten Umsetzungshilfen“.
Die Erkenntnisse des IFD-Trägers und die des LVR-Inklusionsamtes bzw. des LWL-Inklusionsamtes Arbeit münden in die fachliche Einarbeitung der IFD-Fachkraft (siehe Kapitel 2.3.3.2) und die berufsbegleitende Qualifizierung (siehe Kapitel 2.3.3.3) ein.
- Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
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Dokumente des LVR:
Keine Dokumente vorhanden.
Dokumente des LWL:
Qualifikationsanforderungen für IFD-Fachkräfte im Bereich Hörbehinderung
Qualifikationsanforderungen für IFD-Fachkräfte im Bereich Sehbehinderung
- Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.