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Begründende Verpflichtung

§ 193 Absatz 2 Nummer 6 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Zu den Aufgaben der Integrationsfachdienste gehört es, schwerbehinderte Menschen, solange erforderlich, am Arbeitsplatz oder beim Training der berufspraktischen Fähigkeiten am konkreten Arbeitsplatz zu begleiten.

Die Begleitung am Arbeitsplatz des schwerbehinderten Menschen durch den Integrationsfachdienst beinhaltet die je nach Lage des Einzelfalls notwendigen Leistungen im Sinne der Aufgaben nach § 193 Absatz 2 SGB IX im Rahmen der individuellen Unterstützungsprozesse.

Das Training der berufspraktischen Fähigkeiten unterstützt die standardmäßige Einarbeitung bzw. Unterweisung durch den Arbeitgeber, um ein Arbeitsverhältnis begründen oder erhalten zu können. Dies schließt das Training der erforderlichen Schlüsselqualifikationen mit ein. Das Training der berufspraktischen Fähigkeiten durch den Integrationsfachdienst ist von einem Jobcoaching Dritter abzugrenzen.

Bei der Ausführung der Leistungen berücksichtigt der Integrationsfachdienst im Besonderen die Vorgaben nach § 17 SGB I. Gemäß Absatz 2 haben Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht, bei der Ausführung der Leistungen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren.

Die Vorgaben des Datenschutzes nach § 213 SGB IX sowie § 67 ff. SGB X sind ebenfalls zwingend zu berücksichtigen.

Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Anforderungen

Die IFD-Fachkräfte im Rheinland berücksichtigen die übergeordneten Anforderungen- und Umsetzungshilfen dieses Kapitels, die bundesweit geregelt und beispielhaft beschrieben sind.

Die IFD-Fachkraft berücksichtigt im Rahmen der Begleitung der/des Beschäftigten mit Behinderung, dass diese unterschiedliche Aspekte beinhalten kann, z. B.

  • Psychosoziale Betreuung und Krisenintervention (siehe Kapitel 3.2.5.8),

  • Änderung der Arbeitsorganisation, den Arbeitsbedingungen,

  • Mittler zwischen den Beteiligten (Arbeitgeber, Kollegen*innen etc.),

  • Begleitung während der (stufenweisen) Wiedereingliederung,

  • Organisation von Hilfsmitteln am Arbeitsplatz, die auf Grundlage der behinderungsbedingten Einschränkungen erforderlich sind,

  • Organisation eines Jobcoachings,

  • Organisation eines Mobilitätstrainings.

Sie klärt mit der/dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber den notwendigen Unterstützungsbedarf ab, stellt diesen in eigener Zuständigkeit sicher bzw. klärt die Bereitstellung erforderlicher Leistungen mit dem zuständigen Leistungsträger ab.

Die IFD-Fachkraft im Schwerpunkt Vermittlung begleitet Klienten*innen nach der Vermittlung in eine geeignete Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in den ersten 6 Monaten, um den Vermittlungserfolg nachhaltig zu sichern.

Sie berücksichtigt, dass das Training bzw. die Einarbeitung des/der Beschäftigten am Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber erfolgt.

Im Schwerpunkt Sicherung kann durch ein Jobcoaching der besondere behinderungs-bedingte Nachteil des Menschen mit Behinderung ausgeglichen werden, sofern die Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers und die der IFD-Fachkraft nicht greifen, um das Beschäftigungsverhältnis sichern zu können.

Wenn in den Schwerpunkten Übergang Schule – Beruf und Übergang WfbM – allgemeiner Arbeitsmarkt bei vorliegender Einstellungsbereitschaft des Arbeitgebers das Training bzw. die Einarbeitung aus behinderungsbedingten und fachlichen Gründen intensiver erfolgen muss und diese nicht durch den Arbeitgeber erfolgen kann, ist der Einsatz eines Jobcoachings am Arbeitsplatz möglich.

Die IFD-Fachkraft klärt die Durchführung eines Jobcoachings mit den Beteiligten und dem zuständigen Leistungsträger ab (siehe Kapitel 3.2.5.10).

Die IFD-Fachkraft dokumentiert Verlauf und Ergebnis in KlifdWeb (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).

 

Jobcoaching im Rheinland

Mit Hilfe eines Jobcoachings können kleinschrittig in einem zeitlich begrenzten Rahmen

arbeitsplatzbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten, einschließlich der erforderlichen Schlüsselqualifikationen erworben werden. Inhalt und Ziel sind hierbei im Bedarfsfall die Entwicklung der

  • kognitiven Kompetenzen (Arbeitsplanung, Auffassung, Aufmerksamkeit, Konzentration, Lernen/Merken, Problemlösen, Umstellung, Vorstellung),

  • sozialen Kompetenzen (Durchsetzung, Führungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit,

  • Kritikfähigkeit, Kritisierbarkeit, Teamarbeit),

  • Merkmale zur Art der Arbeitsausführung (Ausdauer, Kritische Kontrolle,

  • Misserfolgstoleranz, Ordnungsbereitschaft, Pünktlichkeit, Selbständigkeit, Sorgfalt, Verantwortung),

  • psychomotorischen Merkmale (Antrieb, Feinmotorik, Reaktionsgeschwindigkeit).

Der Erwerb der Kompetenzen wird so angelegt, dass diese in der Regel auch nach der Beendigung des Jobcoachings vom Menschen mit Behinderung abgerufen werden können.

In Betracht kommt ein Jobcoaching – unabhängig von der Zuständigkeit einzelner Leistungsträger – insbesondere

  • im Rahmen eines betrieblichen Praktikums in den Übergangsbereichen Schule-Beruf und WfbM-allgemeiner Arbeitsmarkt bei vorliegender Einstellungsbereitschaft des Arbeitgebers und einer konkreten Aussicht auf einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz,

  • bei der Einarbeitung an einem neuen Arbeitsplatz,

  • im Rahmen einer innerbetrieblichen Umsetzung,

  • bei einer (stufenweisen) Wiedereingliederung,

  • bei geänderten Anforderungen am Arbeitsplatz,

  • bei besonderen Krisensituationen (z.B. wenn die bisherige arbeitsbezogene Bezugsperson ausscheidet) und

  • bei besonderen Problemlagen am Arbeitsplatz, die sich durch „Lernen“ beheben lassen.

Der IFD wird mit der Begutachtung und Erstellung einer Fachdienstlichen Stellungnahme durch den Kostenträger beauftragt. Er empfiehlt einen geeigneten Jobcoach durch unter Einbeziehung des Menschen mit Behinderung und des/der Arbeitgeberin gegenüber dem Leistungsträger.

Die Vorgehensweise im Rheinland in Bezug auf die Zielgruppe der Menschen mit Sinnesbehinderung weicht hiervon ab, da das Jobcoaching für diese durch das LVR-Integrationsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe im Rahmen von Planstellen finanziert wird.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Dokumente mit Gültigkeit in NRW:

  • Elementbeschreibung SBO 10.5 STAR – Übergangsbegleitung, Stand: 01.08.2020

  • Konkretisierende Hinweise KAoA-STAR – Übergangsbegleitung, Stand; 01.08.2020

Dokumente des LVR:

  • Richtlinien zum LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion, Stand Dezember 2021

  • Empfehlung des LVR-Inklusionsamtes zur Förderung eines Jobcoachings (Betriebliches Arbeitstraining, Stand: 25. Juni 2021


  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.
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