§ 193 Absatz 2 Nummer 3 SGB IX
Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.
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Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes gehört es, die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, insbesondere seelisch und lernbehinderter Jugendlicher zu begleiten.
Bei der Durchführung der Unterstützungsleistungen berücksichtigt der Integrationsfachdienst im Besonderen die Vorgaben zur Ausführung der Leistungen nach § 17 SGB I. Gemäß Absatz 2 haben Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht, bei der Ausführung der Leistungen mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren.
Die Vorgaben des Datenschutzes nach § 213 SGB IX sowie § 67 ff. SGB X sind ebenfalls zu berücksichtigen
Nach § 64 Berufsbildungsgesetz sollen behinderte Menschen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, treffen die zuständigen Stellen auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter gemäß § 66 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung. Die entsprechenden Regelungen in der Handwerksordnung (HwO) finden sich in § 42k, § 42l und § 42m.
Nach § 65 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. So können z. B. die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen angepasst werden.
Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).
Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.
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Durch die Unterstützung des Integrationsfachdienstes soll das betriebliche Ausbildungsverhältnis stabilisiert und ein erfolgreicher Ausbildungsabschluss sichergestellt werden.
Zur Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses gehört insbesondere die Begleitung des Auszubildenden im betrieblichen Alltag und in der Berufsschule.
Regelmäßige Gespräche mit den zuständigen Personen des Ausbildungsbetriebes und der Berufsschule dienen dem frühzeitigen Erkennen möglicher Schwierigkeiten und der sich daraus ergebenen Handlungsbedarfe.
Um einen reibungslosen Ablauf und Erfolg der Ausbildung zu ermöglichen, kann der Ausbildungsbetrieb bei der Verwaltung und der Organisation der Ausbildung die erforderlichen Hilfestellungen durch den Integrationsfachdienst erhalten.
Die Unterstützung ist hierbei auf die Bedürfnisse des Betriebes auszurichten (siehe Kapitel 3.3).
Der Integrationsfachdienst unterstützt den Ausbildungsbetrieb während der betrieblichen Ausbildung insbesondere durch:
Information und Beratung über Art und Auswirkung der Behinderung und über entsprechende Verhaltensregeln bzw. Ausbildungsmethoden,
Mitwirkung bei der Erstellung des betrieblichen Qualifizierungsplans anhand des Ausbildungsrahmenplanes,
Coaching der Ausbilder,
Psychosoziale Betreuung des Auszubildenden und ggf. Krisenintervention,
Information des Ausbildungsbetriebes und des Auszubildenden insbesondere über Leistungen der Rehabilitationsträger und des Integrationsamtes sowie Abklärung und Unterstützung bei der Beantragung benötigter Leistungen,
Koordination zwischen verschiedenen Lernorten (Berufsschule, Ausbildungsbetrieb etc.) und den weiteren, an der Ausbildung Beteiligten (Kammer etc.),
Klärung und Unterstützung bei der Beantragung von Nachteilsausgleichen und Begleitung der Prüfungen.
Gemäß der Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung kommen, um die Belange der behinderten Menschen bei der Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen, in Betracht:
eine besondere Organisation der Prüfung, zum Beispiel:
Prüfung ganz oder teilweise am eigenen Arbeitsplatz,
Einzel- statt Gruppenprüfungen.
eine besondere Gestaltung der Prüfung, zum Beispiel:
Zeitverlängerung,
angemessene Pausen,
Änderung der Prüfungsform,
Abwandlung der Prüfungsaufgaben,
zusätzliche Erläuterung der Prüfungsaufgaben.
die Zulassung spezieller Hilfen, zum Beispiel:
größere Schriftbilder,
Anwesenheit einer Vertrauensperson,
Zulassung besonders konstruierter Apparaturen,
Einschaltung eines Dolmetschers.
Nach der Rahmenregelung für die Ausbildung von Menschen mit Behinderung gemäß § 66 BBiG bzw. § 42m HwO des BiBB-Hauptausschusses haben Ausbilder eine zusätzliche behindertenspezifische Qualifikation in ausgewählten Kompetenzfeldern nachzuweisen.
Die rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation des Ausbilders (ReZA) kann entfallen, wenn behinderungsspezifisch geschultes Personal des Integrationsfachdienstes mit ReZA-Nachweis die Ausbildung fachlich begleitet.
- Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.
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Der Integrationsfachdienst (IFD) stellt im Einzelfall den niederschwelligen Zugang und eine erforderliche qualifizierte Beratung für den/die Auszubildende*n mit Behinderung und den Ausbildungsbetrieb sicher (siehe Kapitel 3.1.1 und 3.1.2).
Regelungen des LVR-Inklusionsamtes
Der IFD im Rheinland klärt regelmäßig im Einzelfall, ob die Begleitung der betrieblichen Ausbildung durch ihn auf der Grundlage einer Beauftragung durch den zuständigen Rehabilitationsträger erfolgen kann (siehe Kapitel 2.2.2). Diese Klärung erfolgt auch bei schwerbehinderten Beschäftigten aus dem Arbeitsbereich einer WfbM oder eines anderen Leistungsanbieters bei einem Wechsel in eine betriebliche Ausbildung.
Wird seine Beteiligung durch den Rehabilitationsträger abgelehnt, kann der IFD sich mit dem Antragsanliegen insbesondere bei einer betrieblichen Ausbildung nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung an das LVR-Inklusionsamt wenden, sofern kein anderer Träger mit der Begleitung der betrieblichen Ausbildung durch den Rehabilitationsträger beauftragt wird.
Eine Begleitung der betrieblichen Ausbildung von Beschäftigten einer WfbM oder eines anderen Leistungsanbieters kann ausschließlich im Auftrag des zuständigen Rehabilitationsträgers erfolgen (siehe Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX).
Handelt es sich bei der Ausbildung um eine betriebliche Ausbildung nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung (theoriereduzierte Ausbildung zur Fachpraktikerin//zum Fachpraktiker) muss eine Person im Betrieb oder in der Dienststelle über eine rehabilitationspädagogische Zusatzausbildung (ReZA) verfügen.
Diese Verpflichtung kann für den Ausbildungsbetrieb entfallen, sofern der IFD über einen ReZA-Nachweis verfügt und diese Ausbildung fachlich begleitet. Der IFD klärt dies mit der zuständigen Kammer und dem Rehabilitationsträger, ggf. nachrangig mit dem LVR-Inklusionsamt.
Prozessbeschreibung
Die Begleitung der betrieblichen Ausbildung von Auszubildenden mit Behinderung durch den IFD ist dem individuellen Unterstützungsprozess „Sicherung“ zugeordnet (siehe Kapitel 3.2.1). Die Schwerpunkte während der ausbildungsbegleitenden Phase sind:
Fachdienstliche Unterstützung des/der Auszubildenden und der Betriebe oder Dienststellen während der Ausbildung sowie
zum Ausbildungsende die Vorbereitung des Übergangs in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Die idealtypische Begleitung der betrieblichen Ausbildung durch den IFD lässt sich wie folgt darstellen:
Die Beauftragung des IFD erfolgt im Einzelfall durch den Auftraggeber in der Regel schriftlich oder durch das LVR-Inklusionsamt im Rahmen des konkludenten Verfahrens (siehe Kapitel 2.2.1 und 2.2.2).
Information und Klärung der Unterstützung
Nach der schriftlichen Beauftragung durch den Auftraggeber nimmt die IFD-Fachkraft, sofern in der Kontaktphase und qualifizierten Beratung nicht schon geschehen, zeitnah Kontakt mit dem/der Auszubildenden, dem Betrieb oder der Dienststelle und der Berufsschule auf. Im Erstgespräch informiert sie über das Unterstützungsangebot im Rahmen der IFD-Beauftragung. Bei Bedarf bietet die IFD-Fachkraft dem/der Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb vom Beginn der Ausbildung an eine intensive Begleitung an.
Assessment/ Anamnese
Die IFD-Fachkraft erhebt die erforderlichen Sozialdaten und die weiteren notwendigen Daten, die für die Begleitung der betrieblichen Ausbildung relevant sind, sowie die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Arbeitsleben.
Um die betriebliche Ausbildung abzusichern, erstellt die IFD-Fachkraft ein Fähigkeitsprofil mit den relevanten Merkmalen, vorzugsweise mit den Profilvergleichsverfahren Melba und/oder Melba+Mai (siehe Kapitel 3.2.5.1).
Klärung der erforderlichen Unterstützungsleistungen (prozessbegleitend)
Die IFD-Fachkraft klärt mit den Beteiligten die erforderlichen Unterstützungsleistungen. Sie schließt hierzu vorzugsweise eine Kooperations- und Zielvereinbarung ab, die ggf. fortgeschrieben wird.
Leistungen der IFD-Fachkraft können sein:
1. Unterstützung bei der Klärung und Beantragung von Leistungen für den/die Auszubildende*n:
Klärung der technischen Hilfsmittel für den Ausbildungsplatz und den Besuch der Berufsschule,
Klärung der personellen Hilfen für den Ausbildungsplatz und den Besuch der Berufsschule, z. B. Dolmetschen für Auszubildende mit Hörbehinderung,
Mobilitätstraining zum/im Ausbildungsbetrieb und zur/in der Berufsschule für blinde Auszubildende,
Integrationsbegleitung in der Berufsschule für Auszubildende mit Autismus-Spektrum-Störung,
Mitschreibhilfe,
Jobcoaching,
Arbeitsassistenz (Ausbildungsassistenz),
Klärung der erforderlichen schulischen Hilfen zur Erlangung des Ausbildungsziels,
Klärung von Nachteilsausgleichen und Begleitung der Prüfungen.
Die IFD-Fachkraft unterstützt den/die Auszubildende*n bei der Beantragung der erforderlichen Leistungen (siehe Kapitel 3.2.5.10).
Darüber hinaus klärt sie mit der Berufsschule den ergänzenden Bedarf der behinderungsbedingten Hilfen, z. B. die Bereitstellung der Unterrichtsmaterialien in digitaler Form für blinde und sehbehinderte Auszubildende.
Unterstützung bei der Klärung und Beantragung von Leistungen für den Ausbildungsbetrieb:
Klärung, ob der Ausbildungsbetrieb über eine Person rehabilitationspädagogischer Zusatzausbildung (ReZA, siehe oben) verfügt. Ersatzweise kann der IFD im Einzelfall nach Zustimmung durch die zuständige Kammer und dem Rehabilitationsträger, ggf. nachrangig durch das LVR-Inklusionsamt die rehabilitationspädagogische Begleitung übernehmen.
Information der betrieblichen Ausbildenden (in Vorbereitung und) während der Ausbildung über die Auswirkungen der Behinderung und dem damit erforderlichen Umgang (siehe Kapitel 3.2.5.7),
Information und Beratung des Ausbildungsbetriebes über Leistungen und für diesen diese Leistungen abklären, ggf. einschließlich der Information über die Möglichkeit der barrierefreien Einrichtung des Ausbildungsplatzes unter Zuhilfenahme des technischen Beratungsdienstes des LVR-Inklusionsamtes (siehe Kapitel 3.2.5.9).
Prozessbegleitung beim Zusammenwirken der verschiedenen Lernorte (Ausbildungsbetrieb, Berufsschule, überbetriebliche Lehrgänge bei Innungen etc.):
Die IFD-Fachkraft vereinbart mit dem/der Auszubildenden, dem Ausbildungsbetrieb und der Berufsschule einen regelmäßigen Austausch über den Lern- und Leistungsstand (z.B. Quartalsgespräche mit regelmäßigem Feedback, Auswertungsgespräch zum Ende der Probezeit, Auswertungsgespräch zum Ende des Ausbildungs- bzw. Schuljahres, Abschlussgespräch zum Ausbildungsabschluss etc.).Psychosoziale Betreuung und Krisenintervention:
Die IFD-Fachkraft stellt während der Ausbildung die notwendige psychosoziale Betreuung und ggf. die Krisenintervention des/der Auszubildenden sicher und fungiert als Ansprechpartner für den Ausbildungsbetrieb (siehe Kapitel 3.2.5.8).Zum Ausbildungsende klärt die IFD-Fachkraft die Vorbereitung des Übergangs in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Ausbildungsbetrieb bzw. bei vorliegendem Bedarf eine Anschlussbeauftragung durch den Rehabilitationsträger zur Vermittlung (siehe Kapitel 3.2.2, 3.2.5.9 und 3.2.5.10).
Die IFD-Fachkraft dokumentiert Verlauf und Ergebnis der Begleitung der betrieblichen Ausbildung in KlifdWeb (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).
Das Berichtswesen an den Auftraggeber stellt der IFD ebenfalls sicher.
- Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
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