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Begründende Verpflichtung

§ 195 Absatz 1 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Um die Aufgaben nach § 193 SGB IX erfüllen zu können, hat der Träger des Integrationsfachdienstes diesen personell angemessen auszustatten. Neben einer fundierten Grundqualifikation (siehe Kapitel 2.3.3.1) ist eine kontinuierliche Qualifizierung der Fachkräfte eine zwingende Notwendigkeit, um den Anforderungen, die an den Integrationsfachdienst gestellt werden, gerecht zu werden.

Die Qualifizierung der Fachkräfte hat ziel- und aufgabenbezogen und somit arbeitsbegleitend und kontinuierlich zu erfolgen. Fortbildungen müssen dementsprechend auf die vorgefundenen und sich verändernden Rahmenbedingungen des Tätigkeitsfeldes zugeschnitten sein.

Die Konzeption und Abstimmung von Qualifizierungsmaßnahmen gehören zur Strukturverantwortung des Integrationsamtes.

Konzeptionell sind bei Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen die Vorgaben des Integrationsamtes und anderer Leistungsträger zu berücksichtigen. Daneben sind die Vorgaben des Trägers sowie die Wünsche der Fachkräfte im Fortbildungskonzept des Trägers zu verankern. Die Nachweispflicht liegt beim Träger des Integrationsfachdienstes.

Im Sinne eines umfassenden Qualitätsverständnisses ist neben anderen Größen (Ziel- und Prozessorientierung, Ressourcenorientierung etc.) die Mitarbeiterzufriedenheit eine wichtige Größe. Geeignete Bildungsmaßnahmen dienen einer Stabilität und Entwicklung der Fachkräfte.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen werden bundesweit durch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) und durch weitere Institutionen sowie regional angeboten und weiterentwickelt.


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Anforderungen

IFD in Westfalen-Lippe

Der Bedarf an Fort- und Weiterbildung der IFD-Fachkräfte wird unter Berücksichtigung der Strukturverantwortung des LWL-Inklusionsamtes Arbeit für die IFD in Westfalen-Lippe zwischen dem LWL-Inklusionsamt Arbeit und den IFD-Teamleitungen regelmäßig analysiert. 

 

Die Bedarfserhebung erfolgt

·         mittels Auswertung der fachlichen Einarbeitung,

·         als Bestandteil der Zielvereinbarungsgespräche und/oder

·         im Rahmen der regelmäßigen Kontakte mit der Fachkoordination.

 

Als wesentliche Bewertungsgrundlage steht den Beteiligten insbesondere das Curriculum des LWL-Inklusionsamtes Arbeit für IFD-Fachkräfte und das Seminarprogramm zur Verfügung.

Für jede IFD-Fachkraft werden individuell in einem Qualifizierungsplan die Inhalte und der Zeitrahmen konkretisiert.

 

Die IFD-Fachkräfte nehmen vorrangig an den vom LWL-Inklusionsamt Arbeit organisierten Fortbildungsveranstaltungen und Arbeitstagungen teil.

 

Der IFD-Träger dokumentiert personenbezogen die geplanten und absolvierten Fort- und Weiterbildungen der IFD-Fachkräfte. Er stellt die Dokumentationen dem LWL-Inklusionsamt Arbeit zur Wahrnehmung der Strukturverantwortung zur Verfügung. 


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.

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