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Begründende Verpflichtung

§ 193 Absatz 2 Nummer 9 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes gehört es, als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, über Leistungen für die Arbeitgeber zu informieren und für die Arbeitgeber diese Leistungen abzuklären.

Der Integrationsfachdienst informiert den Arbeitgeber über die grundsätzlichen Fördermöglichkeiten der zuständigen Leistungsträger bei (beabsichtigter) Beschäftigung von Menschen mit Behinderung.

Aufgabe des Integrationsfachdienstes ist es, Arbeitgeber unabhängig von oder bezogen auf eine konkrete Situation im Unternehmen

  • über mögliche Unterstützungsleistungen bei der (beabsichtigten) Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderung,

  • über mögliche Leistungsträger und

  • über die Modalitäten der Beantragung der Leistungen etc.

zu informieren. Dies schließt die Information über weitere Beratungs- und Unterstützungsangebote, z. B. den technischen Beratungsdienst des Integrationsamtes sowie die Information über länderspezifische oder regionale Programme und Projekte ein.

Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 SGB IX erbringen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 50 Absatz 1 SGB IX an Arbeitgeber, z. B. in Form von Eingliederungszuschüssen und Zuschüssen für Arbeitshilfen im Betrieb.

Das Integrationsamt kann nach § 185 Absatz 3 Nummer 2 SGB IX im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Geldleistungen an Arbeitgeber erbringen, beispielsweise zur behindertengerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen oder für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen entstehen können.

Zu beachten ist, dass die Leistungen des Integrationsamtes gegenüber den Leistungen der Rehabilitationsträger nachrangig erbracht werden.
Auf Wunsch und nach Absprache mit dem Arbeitgeber nimmt der Integrationsfachdienst Kontakt zu möglichen Leistungsträgern auf, um für den Arbeitgeber abzuklären, welche Leistungen möglich sein könnten und unterstützt den Arbeitgeber bei der Beantragung der Leistungen. Eine rechtsverbindliche Beratung des Arbeitsgebers erfolgt ausschließlich durch die zuständigen Leistungsträger und liegt nicht in der Kompetenz der Integrationsfachdienste.

Rechtsvorschriften für Leistungen, die Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern, die von Behinderung bedroht, behindert oder schwerbehindert sind, erhalten können, finden sich in verschiedenen Sozialgesetzbüchern und Verordnungen, insbesondere in den Sozialgesetzbüchern II, III, VI, VII und IX sowie der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung. Für die Leistungsgewährung können entsprechend z. B. die Agentur für Arbeit, die Jobcenter, die Träger der beruflichen Rehabilitation und das Integrationsamt zuständig sein.

Leistungen an Arbeitgeber können in Form finanzieller Zuschüsse, durch Information und Beratung u. a. durch den Integrationsfachdienst sowie durch weitere Angebote, wie Schulungen erbracht werden.

Ziel der Unterstützung durch den Integrationsfachdienst ist es, Arbeitgebern den Zugang zu den relevanten Unterstützungsangeboten zu erleichtern und den Weg zu den zuständigen Leistungsträgern zu bahnen, damit diese zeitnah und ohne größeren Aufwand die notwendigen Leistungen erhalten können.

Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Zum Überblick und als Orientierungshilfe dient die Broschüre „ZB Info – Leistungen für schwerbehinderte Menschen im Beruf“.
Die Broschüre ist im Bereich der Publikationen auf der Homepage der Bundesarbeitsgemeinschaft der Hauptfürsorgestellen und Integrationsämter zu finden.


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Anforderungen

Im Schwerpunkt Sicherung informiert und berät die IFD-Fachkraft im Einzelfall Arbeitgeber über die einschlägigen Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben des LVR-Inklusionsamtes sowie über die vorrangigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Zuständigkeit der Rehabilitationsträger und klärt diese bei vorliegendem Bedarf des Arbeitgebers mit dem zuständigen Leistungsträger ab.

Verwiesen wird hierzu auf die übergeordneten Anforderungen und Umsetzungshilfen dieses Kapitels.

Zur ersten Einordnung der möglichen Zuständigkeit eines Leistungsträgers orientiert sich die IFD-Fachkraft an folgenden Ausgangslagen:

  • Betriebliche Gründe: Modernisierung, Wegfall des alten Arbeitsplatzes und Umsetzung auf einen neuen Arbeitsplatz
    Zuständigkeit: LVR-Inklusionsamt

  • Gründe in der Person: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen, Arbeitgeberwechsel des schwerbehinderten Menschen
    Zuständigkeit: LVR-Inklusionsamt

  • Gründe in der Person: Akutereignis (Erkrankung, Unfall), Verschlechterung des Gesundheitszustandes, drohende Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit
    Zuständigkeit: Rehabilitationsträger

Eine weitergehende Konkretisierung der Zuständigkeiten ermöglicht die Verwaltungsvereinbarung „Begleitende Hilfe – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.

Die IFD-Fachkraft berücksichtigt im Rahmen der Beratung im Einzelfall, dass der örtlich zuständigen Fachstelle für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben folgende Aufgabe übertragen ist:

  • Ausstattung von Arbeits- und Ausbildungsstellen mit behinderungsbedingt notwendigen technischen Arbeitshilfen.

Die Landschaftsverband Rheinland hat mit dem „Budget für Arbeit – Aktion Inklusion“ gesetzliche und freiwillige Leistungen zur Unterstützung des Übergangs in Arbeit und Ausbildung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gebündelt.

Die IFD-Fachkraft berücksichtigt bei der Information und Beratung des Arbeitgebers die Konkretisierung dieser Leistungen gemäß den aktuellen Richtlinien des Landschaftsverbandes.

Im Schwerpunkt Vermittlung berücksichtigt die IFD-Fachkraft die relevanten Inhalte der übergeordneten Anforderungen und Umsetzungshilfen dieses Kapitels. Sie informiert und berät Arbeitgeber im Einzelfall über die einschlägigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Zuständigkeit der Rehabilitationsträger sowie über die Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben in der Zuständigkeit des LVR-Inklusionsamtes und klärt diese bei vorliegendem Bedarf des Arbeitgebers mit dem zuständigen Leistungsträger ab.

Sofern der IFD durch einen Träger der Arbeitsvermittlung beauftragt wurde, informiert die IFD-Fachkraft des Weiteren über die einschlägigen Leistungen der Träger der Arbeitsvermittlung.

Einschlägige Leistungen der Rehabilitationsträger an Arbeitgeber sind gemäß § 50 SGB IX

  • Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen,

  • Eingliederungszuschüsse,

  • Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb und

  • teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung.

Einschlägige Leistungen der Träger der Arbeitsvermittlung sind gemäß dem SGB II und SGB III

  • Probebeschäftigung,

  • Arbeitshilfen,

  • Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen,

  • Zuschuss zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen.

Einschlägige Leistungen des LVR-Inklusionsamtes an Arbeitgeber sind gemäß § 185 Absatz 3 Nummer 2 SGB IX insbesondere

  • Geldleistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen,

  • Zuschüsse zu Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren, bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener (siehe hierzu auch § 155 SGB IX),

  • Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen nach § 151 Absatz 4 SGB IX gleichgestellt worden sind,

  • für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verbunden sind, vor allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde und

  • zur Deckung eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Arbeit oder eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Ausbildung.

Die IFD-Fachkraft im Rheinland berücksichtigt bei der Leistungsabklärung, dass die oben genannten Zuschüsse des LVR-Inklusionsamtes im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung als gesetzliche Leistungen Bestandteil des Programms „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion“ sind (siehe Richtlinien Teil II).

Sie informiert und berät die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber im Einzelfall auch über die freiwilligen Leistungen des LVR-Inklusionsamtes, die im Programm „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion“ (siehe Richtlinien Teil II Aktion Inklusion) zur Verfügung stehen und klärt diese bei vorliegendem Bedarf der Arbeitgeberin/des Arbeitsgebers ab.

Folgende Leistungen stehen gemäß § 1 der Richtlinien ausschließlich für besonders betroffene schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen im Sinne des § 192 Absätze 2 und 3 SGB IX zur Verfügung:

  • § 3 Einstellungsprämie,

  • § 4 Ausbildungsprämie.

Die IFD-Fachkraft im Schwerpunkt Übergang WfbM – allgemeiner Arbeitsmarkt informiert bei einem möglichen Übergang aus Beschäftigung einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt den potentiellen Arbeitgeber insbesondere über die fachlichen und finanziellen Leistungen des „LVR-Budgets für Arbeit – Aktion Inklusion“ als ein gemeinsames Programm der jeweiligen Fachbereiche Inklusionsamt und Sozialhilfe.

Sie informiert die den Arbeitgeber darüber, dass die Leistungen aus den Programmen des Budgets für Arbeit von der/dem Beschäftigten beantragt und an den Betrieb abgetreten werden.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Übergeordnete Umsetzungshilfen:

  • Verwaltungsvereinbarung Begleitende Hilfe – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Stand: 11. Dezember 2019

 

Dokumente des LVR:


  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.
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