4.2.1.2 Kundenzufriedenheit
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Geregelt im Grundvertrag einschließlich der Änderungsverträge zur Beauftragung der Integrationsfachdienste nach §§ 109 SGB IX a.F. mit freien Trägern in Anlehnung an die Arbeitsagenturbezirke im Land Brandenburg (Cottbus, Frankfurt (Oder), Potsdam, Eberswalde und Neuruppin) und einem landesweiten Integrationsfachdienst für blinde und sehbehinderte Menschen.
- Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
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Die zu verwendenden Zufriedenheitsbögen sind im Rahmen der „Arbeitsgruppe Dokumente, gebildet durch Integrationsamt und Integrationsfachdiensten, abgestimmt und im Klientenverwaltungssystem 3in in der Z-Ablage hinterlegt.
Die Zufriedenheitsbögen im Bereich ÜSB sind AZAV zertifiziert und werden in der AG Zertifizierung abgestimmt.
Die Auswertung der Kundenzufriedenheit erfolgt mit den Teamleitenden und dem Integrationsamt jährlich oder bei Bedarf. Sie soll im Sachbericht der Integrationsfachdienste veröffentlicht und kann auf der jährlichen Trägerberatung vorgestellt werden.
Beim Koordinierungsausschuss soll informell die „Zufriedenheit mit dem IFD seit dem letzten Koordinierungsausschuss“ abgefragt werden.
- Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.