§ 193 SGB IX
Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.
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Die Aufgaben der Integrationsfachdienste sind in § 193 Absatz 1 SGB IX wie folgt beschrieben:
Die Integrationsfachdienste können zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) durch Dritte beteiligt werden, indem sie die schwerbehinderten Menschen beraten, unterstützen und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln sowie die Arbeitgeber informieren und beraten.
§ 193 Absatz 2 SGB IX benennt sowohl die einzelnen Aufgaben – von der Diagnostik und der Arbeitsplatzakquise über die Vorbereitung auf den Arbeitsmarkt, die Vermittlung bis hin zur Krisenintervention, Nachbetreuung, Leistungsbeantragung – als auch die Aufgabenfelder – vom Übergang von der Schule in den Beruf über die berufliche Ausbildung, die Einarbeitung bis zur Begleitung am konkreten Arbeitsplatz.
Diese sind:
die Fähigkeiten der zugewiesenen schwerbehinderten Menschen zu bewerten und einzuschätzen und dabei ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofil zur Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in enger Kooperation mit den schwerbehinderten Menschen, dem Auftraggeber und der abgebenden Einrichtung der schulischen oder beruflichen Bildung oder Rehabilitation zu erarbeiten,
die Bundesagentur für Arbeit auf deren Anforderung bei der Berufsorientierung und Berufsberatung in den Schulen einschließlich der auf jeden einzelnen Jugendlichen bezogenen Dokumentation der Ergebnisse zu unterstützen,
die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, insbesondere seelisch und lernbehinderter Jugendlicher zu begleiten,
geeignete Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erschließen,
die schwerbehinderten Menschen auf die vorgesehenen Arbeitsplätze vorzubereiten,
die schwerbehinderten Menschen, solange erforderlich, am Arbeitsplatz oder beim Training der berufspraktischen Fähigkeiten am konkreten Arbeitsplatz zu begleiten,
mit Zustimmung des schwerbehinderten Menschen die Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle über Art und Auswirkungen der Behinderung und über entsprechende Verhaltensregeln zu informieren und zu beraten,
eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder psychosoziale Betreuung durchzuführen sowie
als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, über die Leistungen für die Arbeitgeber zu informieren und für die Arbeitgeber diese Leistungen abzuklären,
in Zusammenarbeit mit den Rehabilitationsträgern und den Integrationsämtern die für den schwerbehinderten Menschen benötigten Leistungen zu klären und bei der Beantragung zu unterstützen.
Ist die Rentenversicherung für die Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung (§ 44 SGB IX) zuständig, kann diese auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung der Rehabilitationsträger und der BIH vom 11.12.2019 während der Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung auch einen Integrationsfachdienst beauftragen. Voraussetzung ist in diesen Fällen ein eigenständiges LTA-Verfahren beim Rehabilitationsträger.
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Siehe auch Absatz 3 „Kernprozesse“.
- Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.
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Im Grundvertrag zur Beauftragung der IFD nach §§ 109 SGB IX a.F. einschließlich der Änderungsverträge mit den Trägern der IFD sind im § 2 die Aufgaben im Rahmen der Beauftragung festgeschrieben.
Vermittlung wird nur im Rahmen der GE der BAR Integrationsfachdienste vom Reha-Träger beauftragt und finanziert.
Im Einzelfall kann eine Sonderbeauftragung zur Vermittlung durch die Koordination IFD beim Integrationsamt ausgesprochen werden.
Der Integrationsfachdienst kann bei der Durchführung von Modellprojekten des Integrationsamtes beteiligt werden.
Vom 01.02.2022 bis zum 31.07.2023 werden im Rahmen eines „Kurzzeitprojekts zur Bedarfsermittlung“ auch einseitig Hörbehinderte können durch den IFD im Bereich der beruflichen Sicherung begleitet werden, auch wenn die Klientinnen und Klienten (noch) keinen GdB haben. Nähere Informationen siehe Arbeitsanweisung 41-IFD-1-2022.
Zur Umsetzung eines Berufsorientierungsverfahrens wurde eine Kooperationsvereinbarung zwischen dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg, dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit und dem Landesamt für Soziales und Versorgung geschlossen. Nähere Informationen siehe Kernprozess 3.2.4 und AZ 41-IFD-ÜSB-1/2022.
Absicherung von DGS-Einsätzen im Rahmen der begleitenden Hilfe durch Gebärdensprachdolmetscher beim IFD. Nähere Informationen siehe AZ 41-IFD-01-2017.
Der IFD kann mit der Erstellung einer Fachdienstlichen Stellungnahme beauftragt werden. Nähere Informationen siehe Kernprozess 3.4.1 und AZ 41-IFD-2-2022.
- Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
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Die Dokumentation erfolgt im Klientenverwaltungsprogramm 3In.
- Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.