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Begründende Verpflichtung


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

Übergeordnete Anforderungen

Das Recht auf Arbeit für Menschen mit Behinderungen in einem offenen, einbeziehenden und zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld ist in Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention festgeschrieben.

Die Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX und die Integrationsämter können zur Umset-zung dieser Aufgaben und Ziele regionale Netzwerke bilden.

Als Instrument der konstruktiven Zusammenarbeit der Partner haben sich Kooperations- oder Rahmenvereinbarungen auf regionaler Ebene etabliert. Diese befördern eine zielfüh-rende und passgenaue Durchführung von Modellprojekten und Sonderprogrammen für be-sondere Zielgruppen, aber auch Im Rahmen des gesetzlichen Auftrages nach SGB IX.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Die Integrationsfachdienste können bei der Umsetzung der vereinbarten Aktivitäten beteiligt werden.

Der Koordinierungsausschuss ist eine mögliche Plattform für den Austausch in der Zusammenarbeit zwischen den Netzwerkpartnern (siehe auch 4.2.1.4 Gemeinsamer Ergebnisbewertungen in Koordinierungsausschüssen).

Festlegungen und Ergebnisse werden protokolliert und den teilnehmenden Netzwerkpartnern zur Kenntnis gegeben.


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.
Länderspezifische Anforderungen


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung


  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.
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