2.3.1 Örtliche Zuständigkeit

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Länderspezifische Anforderungen

Die Integrationsfachdienste (IFD) im Rheinland und in Westfalen-Lippe berücksichtigen die bundesweiten gültigen Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit gemäß den übergeordneten Anforderungen.

Der örtliche Zuständigkeitsbereich des IFD richtet sich gemäß dem Beauftragungsvertrag in der Regel nach dem entsprechenden Arbeitsagenturbezirk.
Für besondere Gruppen von Klientinnen und Klienten, z. B. bei Menschen mit einer Sinnesbehinderung oder Geschädigte nach dem Opferentschädigungsgesetz (Landschaftsverband Westfalen-Lippe), können Schwerpunkt-IFD gebildet werden. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich dann aus der von den Inklusionsämtern vorgegebenen regionalen Gebietsaufteilung.

Die örtliche Zuständigkeit im Einzelfall kann sich richten nach:

  • dem Arbeitsplatz

    • des schwerbehinderten Menschen im Schwerpunkt Sicherung,

    • des wesentlich behinderten Menschen nach dem Übergang von der WfbM/vom anderen Leistungsanbieter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt,

    • des schwerbehinderten Menschen im Schwerpunkt Übergang Psychiatrie (LWL-Inklusionsamt Arbeit).

  • dem Wohnort

    • des behinderten Menschen im Schwerpunkt Vermittlung,

    • der Schülerin oder des Schülers bei fehlendem Schulort für die Zielgruppe KAoA-STAR im Schwerpunkt Übergang Schule-Beruf (z. B. bei Hausunterricht),

  • dem Beschäftigungsort der/des Beschäftigten vor dem Übergang von der WfbM/von einem anderen Leistungsanbieter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt,

  • dem Schulort und dessen Einzugsgebiet für die Zielgruppe KAoA-STAR im Schwerpunkt Übergang Schule-Beruf.

Der IFD übernimmt in Vertretungsfällen oder bei Sonderaufgaben in Abstimmung mit dem jeweiligen Inklusionsamt auch Arbeitseinsätze in anderen Arbeitsagenturbezirken bzw. Kreisen und kreisfreien Städten.

Eine Ausnahmeregelung der örtlichen Zuständigkeit gilt dann, wenn Fachdienstliche Stellungnahmen des IFD mit Bezügen zum eigenen Arbeitgeber oder einem Verbundträger (LVR Inklusionsamt) bzw. Kooperationspartner (LWL-Inklusionsamt Arbeit) zu erstellen sind (z. B. Anträge des eigenen Arbeitgebers für andere bei ihm beschäftigte schwerbehinderte Menschen oder zu Anträgen seiner schwerbehinderten Beschäftigten). In diesen Fällen werden die Fachdienstlichen Stellungnahmen nicht durch Fachkräfte des eigenen IFD-Verbundes, sondern ausschließlich durch Fachkräfte außerhalb des IFD-Verbundes oder beim LWL-Inklusionsamt Arbeit ggf. durch die Fachkoordination des LWL-Inklusionsamtes Arbeit angefertigt.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.  

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.