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Begründende Verpflichtung

§ 3 Absatz 1 der Gemeinsamen Empfehlung zur Beauftragung der Integrationsfachdienste in Verbindung mit § 193 SGB IX und § 28 Absatz 1 Nummer 2 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Gemäß § 3 Absatz 1 der Gemeinsame Empfehlungen sorgen die Integrationsämter im Rahmen ihrer Strukturverantwortung dafür, dass das komplette Dienstleistungsangebot nach § 193 SGB IX im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 2 SGB IX für alle Vereinbarungspartner vorgehalten wird.

§ 7 der Gemeinsamen Empfehlung regelt die gemeinsame Basis zu Dokumentation, Berichtswesen und Statistik.
Danach erfolgen die Falldokumentation und die Dokumentation der wesentlichen Inhalte der Tätigkeit der Integrationsfachdienste nach einheitlichen Kriterien. Ebenso werden die Betriebe und sonstigen Kooperationspartner, mit denen diese zusammenarbeiten, erfasst (Absatz 1 und 2).

Daneben obliegt es jedem IFD, jährlich über seine Arbeit zusammenfassend zu berichten (Absatz 3). Dabei erläutert der IFD aus seiner Sicht das Arbeitsergebnis zielgruppenspezifisch sowie geschlechterdifferenziert und beschreibt die Entwicklung der regionalen Zusammenarbeit gemäß § 197 SGB IX.
Die Zusammenstellung enthält Angaben zur Zahl der abgeschlossenen Fälle, differenziert nach Aufnahme einer Ausbildung, einer befristeten oder unbefristeten Beschäftigung, einer Beschäftigung in einem Integrationsprojekt oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen.
Die Jahresberichte zum Ergebnis der Arbeit des Integrationsfachdienstes werden dem jeweiligen Integrationsamt vorgelegt.

Zur Bewertung der Ergebnisse und der Zielerreichung ist die Institution eines Landeskoordinierungsausschusses vorgesehen (§ 6 der Gemeinsamen Empfehlung). Als strukturverantwortlicher Auftraggeber lädt das Integrationsamt die Beteiligten ein.

Der Landeskoordinierungsausschuss dient dazu, alle Fragen zur landesweiten Umsetzung der Gemeinsamen Empfehlung und zur Entwicklung der IFD zu erörtern.

Dazu gehören

  • die bedarfsorientierte Beauftragung

  • die Zielgruppenpräsenz

  • die personelle Ausstattung der Integrationsfachdienste mit entsprechender behinderungsspezifischer Fachkompetenz

  • die Zielerreichung

  • eine gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit

  • das Förderrecht

Das Integrationsamt gibt mit dem im Bundesland angewandten Dokumentationssystem die Grundlagen vor, damit alle Einzelfälle unabhängig von dem beauftragenden Leistungsträger sowie alle anderen Aktivitäten nach einheitlichen Kriterien erfasst werden.
Ziel ist es, eine gemeinsame Ergebnisbewertung vorzunehmen.

Zur regionalen Abstimmung und Kooperation können örtliche Koordinierungsausschüsse gebildet werden (§ 6 Absatz 3 GE):

  • die Umsetzung der Gemeinsamen Empfehlung vor Ort,

  • die einheitliche Ausführung von Leistungen zur Teilhabe,

  • die Sicherung des niederschwelligen Zugangs zum IFD
    und

  • die Beurteilung der Ergebnisse und der Zielerreichung.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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