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§ 195 Abs. 1 Nummer 4 SGB IX § 30a Bundeszentralregistergesetz Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang. |
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Ein Integrationsfachdienst muss rechtlich oder organisatorisch und wirtschaftlich eigenständig sein.
Die Geschäftsführung des Trägers ist verantwortlicher Ansprechpartner für die Leistungsträger. Dem Träger obliegt die Einrichtung und Organisation des Dienstes. Der Träger des Integrationsfachdienstes führt die Dienstaufsicht über die Fachkräfte des Integrationsfachdienstes. Regelungen zur fachlichen Aufsicht beim Träger erfolgen durch das jeweilige Integrationsamt. Die organisatorischen Aufgaben und die Binnendifferenzierung sind schriftlich festzuhalten. In Abstimmung mit dem Integrationsamt kann ggf. eine vom Träger bestellte Teamleitung oder Koordination zur Organisation der internen Arbeitsabläufe sowie der Abstimmungs- und Beauftragungsprozesse eingesetzt werden. Die Regelungen hierzu erfolgen länderspezifisch. Der IFD-Träger/-verbund hat sicherzustellen, dass auf allen Ebenen (Dienstaufsicht, fachliche Aufsicht, Fachkräfte) die Vertretung zu jedem Zeitpunkt sichergestellt ist. Der Träger des Integrationsfachdienstes muss über Erfahrungen mit dem zu unterstützenden Personenkreis (§ 192 Abs. 2 SGB IX) verfügen sowie arbeitsmarktbezogene Kenntnisse vorweisen. Für zielgruppenspezifische und arbeitsmarktbezogene Kenntnisse können Erfahrungen aus dem Bereich der beruflichen Rehabilitation von Vorteil sein. Der Träger hat sicherzustellen, dass für Fachkräfte im Integrationsfachdienst, die durch Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Kontakt zu Minderjährigen haben (siehe z. B. 3.2.4 Übergang Schule-Beruf, 3.2.5.2 Unterstützung bei der Berufsorientierung und Beratung in Schulen, 3.2.5.3 Begleitung der betrieblichen Ausbildung), ein erweitertes Führungszeugnis ohne Einträge vorliegt (§ 30a Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregister-BZRG)). Der Träger des Integrationsfachdienstes gewährleistet die Durchführung von Supervision. Neben einer Fallsupervision können organisatorische oder strukturelle Fragen des Integrationsfachdienstes Gegenstand der Teamsupervision sein. Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen. |
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Der Träger weist gegenüber dem Integrationsamt die Erfüllung der übergeordneten Anforderungen in geeigneter Form nach, z.B. durch ein Organigramm. Fragen zur Strukturqualität können Teil der Zielvereinbarungsgespräche sein. |