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Die Integrationsfachdienste (IFD) im Rheinland berücksichtigen die bundesweiten gültigen Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit gemäß den übergeordneten Anforderungen. Der örtliche Zuständigkeitsbereich des IFD richtet sich gemäß dem Beauftragungsvertrag in der Regel nach dem entsprechenden Arbeitsagenturbezirk. Für besondere Gruppen von Klientinnen und Klienten, z. B. bei Menschen mit einer Sinnesbehinderung können Schwerpunkt-IFD gebildet werden. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich dann aus der vom LVR-Inklusionsamt vorgegebenen regionalen Gebietsaufteilung. Die örtliche Zuständigkeit kann sich richten nach:
Der IFD übernimmt in Vertretungsfällen oder bei Sonderaufgaben in Abstimmung mit dem jeweiligen Inklusionsamt auch Arbeitseinsätze in anderen Arbeitsagenturbezirken bzw. Kreisen und kreisfreien Städten. Eine Ausnahmeregelung der örtlichen Zuständigkeit gilt dann, wenn Fachdienstliche Stellungnahmen des IFD mit Bezügen zum eigenen Arbeitgeber oder einem Verbundträger zu erstellen sind (z. B. Anträge des eigenen Arbeitgebers für andere bei ihm beschäftigte schwerbehinderte Menschen oder zu Anträgen seiner schwerbehinderten Beschäftigten). In diesen Fällen werden die Fachdienstlichen Stellungnahmen nicht durch Fachkräfte des eigenen IFD-Verbundes, sondern ausschließlich durch IFD-Fachkräfte außerhalb des IFD-Verbundes angefertigtZuständigkeit eines Integrationsfachdienstes für eine Region ist in der zwischen dem Integrationsamt und dem Träger abgeschlossenen Dienstleistungsvereinbarung festgelegt.
Deren jeweils gültige Fassungen sind im ‚IFD-Portal‘ der Homepage des LWV-Integrationsamtes eingestellt. Bei Integrationsfachdiensten mit einem Beratungsangebot für Hörbehinderte Menschen umfasst die Zuständigkeit ein größeres Einzugsgebiet. Näheres dazu ist ebenfalls in der Dienstleistungsvereinbarung geregelt. Abweichend von der oben definierten örtlichen Zuständigkeit und dem „Arbeitsplatzprinzip“ können schwerbehinderte oder gleichgestellte Ratsuchende gemäß Wunsch- und Wahlrecht (§ 8 SGB IX) einen Dienst ihrer Wahl, z.B. wohnortnah aufsuchen. Das Wunsch- und Wahlrecht gilt nicht im Zusammenhang mit der Beratung von Betrieben oder betrieblichen Interessenvertretern. |
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Insbesondere dann, wenn die Beratung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen in engem Zusammenhang mit der betrieblichen Situation vor Ort steht und Arbeitgebergespräche notwendig macht, ist es angezeigt, dass der Integrationsfachdienst am Sitz des Betriebes zuständig ist oder eine Übergabe an diesen vorbereitet wird. Zum einen, damit Zuständigkeiten auch für Ansprechpartner für Arbeitgeber und Unternehmen transparent und übersichtlich bleiben und keine Abgrenzungsproblematik hervorrufen. Außerdem sollen Anfahrtswege für notwendige Betriebsbesuche außerhalb der zuständigen Region vermieden werden. Bei Hörbehinderten Menschen und die besonderen Bedingungen und Anforderungen an deren Beratung ist das Wunsch- und Wahlrecht auf die ausgewiesenen Integrationsfachdienste mit Hörbehinderten-Angebot beschränkt. |
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