2.3.1 Örtliche Zuständigkeit
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Die Zuständigkeit eines Integrationsfachdienstes für eine Region ist in der zwischen dem Integrationsamt und dem Träger abgeschlossenen Dienstleistungsvereinbarung festgelegt.
Muster-Dienstleistungsvereinbarung
Deren jeweils gültige Fassungen sind im IFD Portal der Homepage des LWV-Integrationsamtes eingestellt.
Bei Integrationsfachdiensten mit einem Beratungsangebot für Hörbehinderte Menschen umfasst die Zuständigkeit ein größeres Einzugsgebiet. Näheres dazu ist ebenfalls in der Dienstleistungsvereinbarung geregelt.
Abweichend von der oben definierten örtlichen Zuständigkeit und dem „Arbeitsplatzprinzip“ können schwerbehinderte oder gleichgestellte Ratsuchende gemäß Wunsch- und Wahlrecht (§ 8 SGB IX) einen Dienst ihrer Wahl, z. B. wohnortnah aufsuchen.
Das Wunsch- und Wahlrecht gilt nicht im Zusammenhang mit der Beratung von Betrieben oder betrieblichen Interessenvertretern.
- Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
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Insbesondere dann, wenn die Beratung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen in engem Zusammenhang mit der betrieblichen Situation vor Ort steht und Arbeitgebergespräche notwendig macht, ist es angezeigt, dass der Integrationsfachdienst am Sitz des Betriebes zuständig ist oder eine Übergabe an diesen vorbereitet wird.
Zum einen, damit Zuständigkeiten auch für Ansprechpartner für Arbeitgeber und Unternehmen transparent und übersichtlich bleiben und keine Abgrenzungsproblematik hervorrufen. Außerdem sollen Anfahrtswege für notwendige Betriebsbesuche außerhalb der zuständigen Region vermieden werden.
Bei Hörbehinderten Menschen und den besonderen Bedingungen und Anforderungen an deren Beratung ist das Wunsch- und Wahlrecht auf die ausgewiesenen Integrationsfachdienste mit Hörbehinderten-Angebot beschränkt. Informationen zur Aufteilung und Zuständigkeit im IFD Portal
- Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.