Die Integrationsfachdienste können nach § 193 Absatz 1 SGB IX zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden, indem sie u. a a. die Arbeitgeber informieren, beraten und ihnen Hilfe leisten. Neben Arbeitnehmern mit (Schwer-)Behinderung gehören Arbeitgeber gleichermaßen zu den Kunden des Integrationsfachdienstes.
Der Lebensbereich Arbeit ist in den vergangenen Jahren durch einen stärker und schneller werdenden Veränderungsprozess gekennzeichnet (z.B B. infolge von Entwicklungen, die mit Industrie 4.0, Arbeit 4.0 beschrieben werden).
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Dies setzt neben behinderungsspezifischem Wissen voraus, dass im Integrationsfachdienst Informationen und Kenntnisse über (technische) Entwicklungen und mögliche - mögliche – positive wie negative - negative – Auswirkungen auf die Gestaltung betrieblicher Prozesse, auf Arbeitsplätze, Arbeitsformen etc. vorhanden sind und deren Chancen für die Gestaltung von Arbeitsplätzen für Arbeitnehmer mit (Schwer)-Behinderung erkannt werden.
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Inhalte der Beratung von Arbeitgebern können z. B B. sein:
Vermittlung von Informationen bzw. Wissen über Behinderungen, mögliche Auswirkungen am Arbeitsplatz,
Informationen über fachliche und finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers mit (Schwer-)Behinderung bei der Einstellung bzw. bei bestehendem Arbeitsverhältnis,
Information über die Gestaltung förderlicher Arbeits- und Kommunikationsbedingungen,
die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Gestaltung der betrieblichen Organisation (z.B B. Arbeitsabläufe), ggf. auch bei Personalentwicklung,
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