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Der Arbeitgeber, seine Mitarbeiter einerseits sowie der IFD-Fachberater andererseits dürfen personenbezogene Daten nur anonym oder mit vorherigem Einverständnis des schwerbehinderten Menschen kommunizieren (siehe Kapitel 2Kapitel 2.3.6).
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Der Arbeitgeber, seine Mitarbeiter einerseits sowie der IFD-Fachberater andererseits dürfen personenbezogene Daten nur anonym oder mit vorherigem Einverständnis des schwerbehinderten Menschen kommunizieren (siehe Kapitel 2Kapitel 2.3.6).