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§ 55 SGB IX§ 55 SGB IX Gemeinsame Empfehlung Unterstützte Beschäftigung nach § 55 Absatz 6 SGB IX gemäß § 26 Absatz 6 und 7 SGB IX § 55 Absatz 6 SGB IX gemäß § 26 Absatz 6 und 7 SGB IX der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) in der geänderten Fassung vom 26. Juli 2021 Juli 2021 Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang. |
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Gemäß § 49 Absatz 1 SGB IX § 49 Absatz 1 SGB IX werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Zur Umsetzung gleichen Rechts auf Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderung nach Artikel 27 Artikel 27 der UN-Konvention ist die Unterstützte Beschäftigung als Instrument gesetzlich verankert worden. Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es nach § 55 Absatz 1 SGB IX § 55 Absatz 1 SGB IX Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Die Gemeinsame Empfehlung Unterstützte Beschäftigung enthält unter anderem Regelungen zu den
Zielgruppe der Unterstützten Beschäftigung sind:
Die Unterstützte Beschäftigung umfasst zwei Phasen:
Individuelle betriebliche Qualifizierung (InbeQ) Gemäß § 55 Absatz 2 § 55 Absatz 2 erhalten Menschen mit Behinderung vom zuständigen Rehabilitationsträger Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung insbesondere, um
Die Beteiligung des Integrationsfachdienstes bei den Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung setzt voraus, dass diese auf der Grundlage einer länderspezifischen Regelung erfolgt. Berufsbegleitung Gemäß § 55 Absatz 3 SGB IX § 55 Absatz 3 SGB IX erhalten Menschen mit Behinderung Leistungen der Berufsbegleitung insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistung der Berufsbegleitung wird bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 (Träger gesetzlichen Unfallversicherung, Träger der Kriegsopferversorgung sowie die Träger der Kriegsopferfürsorge) von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit, soweit erforderlich, erbracht. Eine Berufsbegleitung zur Sicherung des Arbeitsverhältnisses kann gemäß der Gemeinsamen Empfehlung insbesondere bei folgenden Anlässen angezeigt sein:
Die Inhalte und Maßnahmen der Berufsbegleitung richten sich gemäß der Gemeinsamen Empfehlung nach den Erfordernissen des Einzelfalls und können eine individuelle Beratung, Unterstützung, Krisenintervention und Jobcoaching des Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf am Arbeitsplatz sowie die einzelfallbezogene Beratung des Arbeitgebers umfassen. Insbesondere sind dies Maßnahmen
Sofern Leistungen der Berufsbegleitung wegen fehlender Voraussetzungen nach § 55 Absatz 3 SGB IX § 55 Absatz 3 SGB IX nicht möglich sind, kann der zuständige Rehabilitationsträgergemäß gemäß der Gemeinsamen Empfehlung prüfen, ob anderweitige Leistungen zur Teilhabe gewährt werden können. Dieser kann unter Berücksichtigung des individuellen Bedarfs für die Rehabilitation von Menschen ohne Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung z. B B. eine Beauftragung des Integrationsfachdienstes im Rahmen seiner Aufgabenstellung nach § 192 Absatz 4 SGB IX § 192 Absatz 4 SGB IX prüfen. Zielgruppe der Berufsbegleitung durch das Integrationsamt Zielgruppe der Berufsbegleitung durch das Integrationsamt sind schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen im Sinne des § 151 Absatz 1 und 2 SGB IX§ 151 Absatz 1 und 2 SGB IX, für die ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erreicht werden konnte und bei denen ein Bedarf an Berufsbegleitung zur Stabilisierung des Beschäftigungsverhältnisses besteht. Voraussetzung, Beginn, Umfang, Dauer der Leistung Berufsbegleitung durch das Integrationsamt Grundsätzlich sind die Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach § 185 Absatz 2 und 3 SGB IX § 185 Absatz 2 und 3 SGB IX Ermessensleistungen. Im Gegensatz dazu besteht auf die Leistung der Berufsbegleitung nach § 55 Absatz 3 SGB IX § 55 Absatz 3 SGB IX in Verbindung mit § 185 Absatz 4 SGB IX§ 185 Absatz 4 SGB IX, sofern ein entsprechender Bedarf besteht, ein Rechtsanspruch. Die Berufsbegleitung entspricht gemäß der Gemeinsamen Empfehlung im Bereich der Integrationsämter weitgehend der psychosozialen Betreuung nach § 185 Absatz 2 Satz 4 SGB IX§ 185 Absatz 2 Satz 4 SGB IX. Ggf. wird dies durch länderspezifische Regelungen konkretisiert bzw. ergänzt. Die Leistungen des Integrationsamtes sind nachrangig. Die Übernahme der Kosten einer Berufsbegleitung durch das Integrationsamt setzt voraus, dass alle zumutbaren Maßnahmen des Arbeitgebers sowie alle vorrangigen Maßnahmen der Rehabilitationsträger zum Erhalt des Arbeitsplatzes im Sinne des Sozialgesetzbuches zur Stabilisierung und Sicherung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeschöpft sind. Die Berufsbegleitung setzt nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ein, mit dem Ziel, dieses dauerhaft zu sichern. Die Leistungen werden auf Antrag erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind. Der Integrationsfachdienst kann für die Feststellung des Bedarfs an Berufsbegleitung mit dem Fertigen einer Fachdienstlichen Stellungnahme beauftragt werden (siehe Kapitel 3Kapitel 3.4.1). Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen. |
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