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Die Integrationsfachdienste können nach § 193 Absatz 1 SGB IX § 193 Absatz 1 SGB IX zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden, indem sie u. a. die Arbeitgeber informieren, beraten und ihnen Hilfe leisten. Neben Arbeitnehmern mit (Schwer-)Behinderung gehören Arbeitgeber gleichermaßen zu den Kunden des Integrationsfachdienstes.

Der Lebensbereich Arbeit ist in den vergangenen Jahren durch einen stärker und schneller werdenden Veränderungsprozess gekennzeichnet (z. B. infolge von Entwicklungen, die mit Industrie 4Industrie 4.0, Arbeit 4Arbeit 4.0 beschrieben werden).

Neue Technologien und neue Arbeitsformen werden häufig von veränderten Anforderungen begleitet, aus denen im ungünstigen Fall psychische und physische Belastungen der Arbeitnehmer resultieren können.
Der ideale Arbeitnehmer ist flexibel, belastungsfähig und kann sich wandelnden Arbeitsbedingungen anpassen; zudem sollte er in der Lage sein, seine Arbeitsaufgaben zu hinterfragen und sich kontinuierlich weiterqualifizieren, um den sich ändernden Anforderungen entsprechen zu können. 

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In nachfolgenden Kapiteln werden die Aspekte der Beratung von Arbeitgebern durch den Integrationsfachdienst unterschieden:

  • im Kapitel 3Kapitel 3.3.1 die Beratung des Arbeitgebers im Rahmen eines Einzelfalls,

  • im Kapitel 3Kapitel 3.3.2 die Beratung des Arbeitgebers im Rahmen eines Präventionsverfahrens (§ 167 Absatz 1 SGB IX§ 167 Absatz 1 SGB IX),

  • im Kapitel 3Kapitel 3.3.3 die vom Einzelfall unabhängige Information und Beratung des Arbeitgebers.

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