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Die sächliche Ausstattung sowie die Erreichbarkeit der Integrationsfachdienste (IFD) im Rheinland orientieren sich an der in § 4 § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung normierten Barrierefreiheit: Welche Anforderungen bei der sächlichen Ausstattung sowie im Hinblick an die Erreichbarkeit im IFD an eine sogenannte Barrierefreiheit zu stellen sind, variiert entsprechend der Behinderungsart. Den Kunden*innen sind abhängig von der jeweiligen Behinderungsart in den Beratungssituationen geeignete Kommunikations- und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Zudem ist sicherzustellen, dass Interessierte entsprechend den besonderen Anforderungen ihrer Behinderung den IFD barrierefrei erreichen können (per E-Mail, Telefon, Fax o.ä ä.). Die Verwendung des IFD-Logos ist bei der Beschilderung, den Visitenkarten etc. ebenfalls auf die verschiedenen Behinderungsarten anzupassen. Der IFD muss auf seine Tätigkeit in einschlägigen Medien (Internet, Branchen-/Telefonbüchern) unter Nennung der Kontaktdaten hinweisen und auch hier Barrierefreiheit auf Grundlage der jeweiligen Behinderungsart gewähren. |
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