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Die Anforderungen sind in folgenden Dokumenten geregelt und detailliert ausgeführt:
Deren jeweils gültige Fassungen sind im ‚IFD-Portal‘ der Homepage des LWV-Integrationsamtes eingestellt. Die Qualifizierte Beratung ist die verbindliche, fachspezifische, qualifizierte und zielgerichtete Beratung zu einem konkreten Anliegen, das in einem zusammenhängenden und überschaubaren Zeitraum geklärt werden kann. Wenn eine Zuständigkeitsklärung in der Kontaktphase noch nicht möglich war, dient die Qualifizierte Beratung auch dazu, den – vorrangigen – Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe zu klären, ggf. eine umgehende Überleitung zum zuständigen Leistungsträger herbeizuführen sowie die betroffene Person ggf. bei der Beantragung zu unterstützen. Die Zuständigkeit eines Integrationsfachdienstes richtet sich grundsätzlich nach dem Ort des Arbeitsplatzes. Im Einzelfall kann das Wunsch- und Wahlrecht des Klienten greifen (§ 8 Absatz 1 SGB XI). Der regional zuständige Dienst ist darüber, dass ein Klient einen anderen Dienst zur Beratung aufgesucht hat, unter Wahrung des Datenschutzes zu informieren. Für Menschen bei denen eine Hörbehinderung mit einem GdB von ≥30 anerkannt und bei denen die Kommunikation erschwert ist, ist eine Begleitung nur durch besonders geschultes Fachpersonal möglich. Eine Beauftragung durch das Integrationsamt vor Aufnahme der Beratung entfällt. Die sachgemäße Prüfung und Einhaltung der Voraussetzungen obliegt dem Integrationsfachdienst. Es erfolgt eine Anzeige über die Qualifizierte Beratung beim Integrationsamt, dies kann vor oder nach Beginn oder nach Abschluss geschehen. Zugangsvoraussetzungen für die Durchführung einer Qualifizierten Beratung sind
Die Nachweise dazu sind als antragsbegründende Dokumente beim Integrationsfachdienst vorzuhalten. Die Beratung findet zwischen Klient und Beratender/n, jedoch nicht mit weiteren Verfahrensbeteiligten statt (ausgenommen: Rückfragen bei Leistungsträgern, Vertrauenspersonen und Ärzten zwecks Klärung der Zuständigkeit bzw. das Einholen von Informationen); Ausnahme: Klärung vor Aufnahme einer Begleitung. Für Mitarbeiter des LWV Hessen und seiner Schulen, ihre Ehepartner sowie Verwandten ersten Grades (Eltern, Kinder), sowie für Berater der Integrationsfachdienste, gilt ein besonderer Datenschutz. Unterstützte Beschäftigung: Die Beteiligung am Teilhabeplanungsprozess und das Tätigwerden des Integrationsfachdienstes zu einem Zeitpunkt, bei dem die notwendigen formellen Voraussetzungen zur Beauftragung durch das InA noch nicht erfüllt sind, wird mit dem spezifischen Modul 2.4 „QB bei Unterstützter Beschäftigung“ nach § 55 SGB IX dokumentiert. |
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| Eine Qualifizierte Beratung im Auftrag des Integrationsamtes kann nur einmal in 12 Monaten angemeldet werden. Darüber hinausgehende Beratungsbedarfe werden im Rahmen der Begleitung bearbeitet.||||||
Nur in begründeten, davon abweichenden Ausnahmefällen ist eine zweite Beauftragung vor Ablauf von 12 Monaten in schriftlicher Abstimmung mit dem Integrationsamt möglich. Der Schriftverkehr ist vom Integrationsfachdienst in IFDoQu im entsprechenden Vorgang hochzuladen. Das flächendeckende Netz der Integrationsfachdienste mit Fachdienst Hörbehinderte Menschen und deren regionaler Zuständigkeit ist unter dem Link |