Zum Ende der Metadaten springen
Zum Anfang der Metadaten

Sie zeigen eine alte Version dieser Seite an. Zeigen Sie die aktuelle Version an.

Unterschiede anzeigen Seitenhistorie anzeigen

« Vorherige Version anzeigen Version 2 Nächste Version anzeigen »

Begründende Verpflichtung

§ 192 ff. SGB IX

Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste nach § 196 Absatz 3 SGB 


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

.

Übergeordnete Anforderungen

Die Qualifizierte Beratung des Integrationsfachdienstes ist eine verbindliche, fachspezifische und zielgerichtete Auseinandersetzung mit einem konkreten Anliegen bzw. einer konkreten Fragestellung aus der jeweiligen Kundenperspektive im Rahmen der Aufgaben des Integrationsfachdienstes nach § 193 SGB IX.

Spezifika einer Qualifizierten Beratung im Sinne der Integrationsämter sind:
Die Qualifizierte Beratung erfolgt

  • mit einer abschließenden Klärung in einem zusammenhängenden und überschaubaren Zeitraum von bis zu drei Monaten,

  • ohne einen potentiell wirksamen Außenkontakt zu einem Dritten.

Rückfragen bei Leistungsträgern und Ärzten im Rahmen der Auftragsklärung können Teil der Qualifizierten Beratung sein.

Im Rahmen der Qualifizierten Beratung berücksichtigt der Integrationsfachdienst im Besonderen die Vorgaben nach § 17 SGB I. Gemäß § 17 Absatz 2 SGB I haben Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht, bei der Ausführung der Leistungen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren.

Die Vorgaben des Datenschutzes nach § 213 SGB IX sowie § 67 ff. SGB X sind ebenfalls zwingend zu berücksichtigen.

Die Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste spricht von einem “qualifizierten Beratungsprozess” der eine Einzelfallbeauftragung des Integrationsamtes oder des Trägers der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussetzt. Näheres zu Art, Umfang und Dauer der Unterstützungsleistung im Einzelfall legen die jeweiligen Auftraggeber in Abstimmung mit dem Integrationsfachdienst fest (§ 6 Absatz 2).


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

.

Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

.

Länderspezifische Anforderungen

  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

.

Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.
  • Keine Stichwörter