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§ 193 Absatz 2 Nummer 1 SGB IX Gemeinsame Empfehlung „Integrationsfachdiente“ „Integrationsfachdienste“ der Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation (BAR) in der jeweils gültigen Fassung Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang. |
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Fachdienstliche Stellungnahmen fertigt der Integrationsfachdienst im Auftrag des Integrationsamtes und anderer Leistungsträger (Rehabilitationsträger) an, um die jeweilige Sachbearbeitung bei der Ermessensausübung über die Gewährung von Leistungen und rechtlich haltbare Entscheidungen, auch im Kündigungsschutzverfahren, zu unterstützen. Beauftragt ein anderer Leistungsträger als das Integrationsamt den Integrationsfachdienst mit einer Fachdienstlichen Stellungnahme, so ist diese gemäß der Gemeinsamen Empfehlung „Integrationsfachdienste“ zu vergüten.[1] Der Integrationsfachdienst berücksichtigt die Fristen gemäß § 17 Absatz 2 SGB IX, § 171 Absatz 1 SGB IX und § 174 Absatz 3 SGB IX. Die Vorgaben des Datenschutzes nach § 213 SGB IX sowie § 67 ff. SGB X sind ebenfalls zu berücksichtigen. Für die Fachdienstliche Stellungnahme ist eine gesonderte Schweigepflichtentbindung der Klientin/des Klienten in schriftlicher Form einzuholen. Mit der Klientin/dem Klienten ist abzuklären, welche Daten in die Stellungnahme einfließen dürfen. Voraussetzungen für eine nicht anfechtbare Einwilligung sind:
Wenn die Einwilligung vorliegt, können geheim zu haltende Tatsachen auch dann übermittelt werden, wenn dadurch schutzwürdige Interessen der/des Betroffenen beeinträchtigt werden. Fachdienstliche Stellungnahmen sind inhaltliche Grundlagen für wichtige sozialrechtliche Verwaltungsentscheidungen und damit Bestandteile offizieller, justiziabler Vorgänge. Deshalb muss die rechtliche Relevanz der Aussagen beachtet werden. Konkret bedeutet dies, dass – wenn eine Verwaltungsentscheidung auf der Grundlage einer solchen „gutachterlichen“ Ermittlung und abschließenden Beurteilung erfolgt – die Fachdienstliche Stellungnahme zum Beweismittel in einem etwaigen Widerspruchs- bzw. Klageverfahren wird. Die Ermittlungen und abschließenden Beurteilungen müssen deshalb sehr sorgfältig, fachlich fundiert, unparteiisch und gewissenhaft erfolgen. Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis (siehe Kapitel 4.1.1 Dokumentation). [1] Hinweis: Bei Beauftragungen durch die Agentur für Arbeit gilt: Gemäß den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (§ 196 SGB IX mit Stand 12/2019) ist eine Trägerzulassung nicht erforderlich, wenn IFD beauftragt werden, Fachdienstliche Stellungnahmen zu erstellen. Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen. |
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