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Der örtliche Träger der Eingliederungshilfe kann das Integrationsamt (und damit den IFD) mit einer Fachdienstlichen Stellungnahme zum Budget für Arbeit beauftragen. Maßgeblich ist hier die Einschätzung der Leistungseinschränkung auf dem speziellen Arbeitsplatz, sowie der Bedarf von Anleitung am Arbeitsplatz einerseits und der Einschätzung des Bedarfs an psychosozialer Begleitung andererseits. Die Beauftragung zur psychosozialen Begleitung ist ebenfalls möglich. Die Stellungnahme ist innerhalb von 4 Wochen nach der Beauftragung dem Integrationsamt zu übergeben. Verlängerungen der Frist aus unabweisbaren Gründen sind nach Absprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter möglich. Der Bereich Vermittlung ist in Kapitel 3.2.2 zu finden. |
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Die Dokumentation erfolgt im Klientenverwaltungsprogramm 3In. Es gelten die Festlegungen Zu beachten sind die Arbeitseiweisung zur Dokumentation in 3In AZ 34-IFD-1/2009 bzw. deren Neufassung AZ 41-IFD-4-2022 (Dokumentation in 3In) Sowie die Arbeitsanweisung AZ 41-IFD-3-2022 bzw. AZ 34-IFD-1-2011 (Verfahren für die Betreuungsaufnahme von Klienten für den Vermittlungsfall). Regelungen zum Budget für Arbeit finden sich in den Rundschreiben RS 4/2020 (Rundschreiben des |