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titleLänderspezifische Anforderungen
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Der örtliche Träger der Eingliederungshilfe kann das Integrationsamt (und damit den IFD) mit einer Fachdienstlichen Stellungnahme zum Budget für Arbeit beauftragen. Maßgeblich ist hier die Einschätzung der Leistungseinschränkung auf dem speziellen Arbeitsplatz, sowie der Bedarf von Anleitung am Arbeitsplatz einerseits und der Einschätzung des Bedarfs an psychosozialer Begleitung andererseits. Die Beauftragung zur psychosozialen Begleitung ist ebenfalls möglich.

Die Stellungnahme ist innerhalb von 4 Wochen nach der Beauftragung dem Integrationsamt zu übergeben. Verlängerungen der Frist aus unabweisbaren Gründen sind nach Absprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter möglich.

Der Bereich Vermittlung ist in Kapitel 3.2.2 zu finden.


1 incomplete Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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titleLänderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Die Dokumentation erfolgt im Klientenverwaltungsprogramm 3In.

Es gelten die Festlegungen Dokumentationspflichten in den Integrationsfachdiensten (IFD) unter Verwendung des Dokumentationssystems 3In vom 15.05.2019 aus der Anlage zum Vertrag mit den Trägern des IFD.

Zu beachten sind die Arbeitseiweisung zur Dokumentation in 3In AZ 34-IFD-1/2009 bzw. deren Neufassung AZ 41-IFD-4-2022 (Dokumentation in 3In) Sowie die Arbeitsanweisung AZ 41-IFD-3-2022 bzw. AZ 34-IFD-1-2011 (Verfahren für die Betreuungsaufnahme von Klienten für den Vermittlungsfall).

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Regelungen zum Budget für Arbeit finden sich in den Rundschreiben RS 4/2020 (Rundschreiben des üöSHTr „Empfehlungen für die Leistungsgewährung nach § 61 SGB IX Budget für Arbeit“ sowie dessen Ergänzung RS 06/2021.
Weiterhin gelten die Regelungen AZ 41-IFD-1/2018 (Fachdienstliche Stellungnahmen § 27 SchwbAV) bzw. deren Neuerung AZ 41-IFD-2-2022.
Siehe Kapitel 3.4.1 Fachdienstliche Stellungnahme


2 incomplete Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.