2.2.2 Beauftragung im Einzelfall durch den Rehabilitationsträger

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Länderspezifische Anforderungen

Der örtliche Träger der Eingliederungshilfe kann das Integrationsamt (und damit den IFD) mit einer Fachdienstlichen Stellungnahme zum Budget für Arbeit beauftragen. Maßgeblich ist hier die Einschätzung der Leistungseinschränkung auf dem speziellen Arbeitsplatz, sowie der Bedarf von Anleitung am Arbeitsplatz einerseits und der Einschätzung des Bedarfs an psychosozialer Begleitung andererseits. Die Beauftragung zur psychosozialen Begleitung ist ebenfalls möglich.

Die Stellungnahme ist innerhalb von 4 Wochen nach der Beauftragung dem Integrationsamt zu übergeben. Verlängerungen der Frist aus unabweisbaren Gründen sind nach Absprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter möglich.

Der Bereich Vermittlung ist in Kapitel 3.2.2 zu finden.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Die Dokumentation erfolgt im Klientenverwaltungsprogramm 3In.

Es gelten die Festlegungen „Dokumentationspflichten in den Integrationsfachdiensten (IFD) unter Verwendung des Dokumentationssystems 3In vom 15.05.2019” aus der Anlage zum Vertrag mit den Trägern des IFD.

Zu beachten sind die Arbeitseiweisung Dokumentation_AZ-4I-IFD-5-2024 zur Dokumentation in 3In bzw. Betreuungsaufnahme_Vermittlungsfall_ AZ-4I-IFD-4-2024 zum Verfahren für die Betreuungsaufnahme von Klienten für den Vermittlungsfall.

Regelungen zum Budget für Arbeit finden sich in den Rundschreiben RS 5/2023 (Rundschreiben des üöTEGH „Empfehlungen für die Leistungsgewährung nach § 61 SGB IX Budget für Arbeit“


Weiterhin gelten die Regelungen der Arbeitsanweisung FDS_nach_§27_SchwbAV-AZ-4I-IFD-3-2024 (Fachdienstliche Stellungnahmen § 27 SchwbAV); Siehe Kapitel 3.4.1 Fachdienstliche Stellungnahme


  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.