Zu den allgemeinen Grundsätzen eines Verwaltungsverfahrens zählen die Prinzipien des § 9 SGB X§ 9 SGB X. Das Verwaltungsverfahren, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen, ist nicht an bestimmte Formen gebunden. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
Die Verwaltung ist verpflichtet, die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X § 20 Absatz 1 Satz 1 SGB X leitet die Behörde das Ermittlungsverfahren. Die Behörde, nicht die am Verfahren Beteiligten bestimmt die Art und den Umfang der Ermittlungen. Das Erfordernis der Sachverhaltsermittlung durch die Behörde dient der Vermeidung willkürlicher Entscheidungen sowohl zu Lasten als auch zugunsten des schwerbehinderten Menschen bzw. des Arbeitgebers.
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Auf dieser Grundlage hat der Gesetzgeber in § 21 Abs. 2 SGB X § 21 Absatz 2 SGB X die Forderung mit aufgenommen, dass die Beteiligten selber an der Aufklärung mitwirken sollen. Der Umfang der Mitwirkungspflichten ist unter anderem näher bestimmt in den §§ 60 ff. SGB I§§ 60 ff. SGB I.
Das Integrationsamt bzw. ein Rehabilitationsträger kann den Integrationsfachdienst als Sachverständigen im Rahmen seiner Zielgruppen und Aufgaben nach §§ 192 ff. SGB IX §§ 192 ff. SGB IX mit der Einholung erforderlicher schriftlicher Äußerungen beauftragen (dies wird in den beiden nachfolgenden Kapiteln konkretisiert). Als beteiligter Sachverständiger vermittelt der Integrationsfachdienst der Behörde das ihr fehlende Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen, zieht aus den Tatsachen konkrete Schlüsse oder vermittelt ihr die Kenntnis von Erfahrungssätzen.
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