...
Panelbox | ||||
---|---|---|---|---|
| ||||
Die Anforderungen sind in folgenden Dokumenten geregelt und detailliert ausgeführt:
Deren jeweils gültige Fassungen sind im ‚IFD-Portal‘ der Homepage des LWV-Integrationsamtes eingestellt. Die Qualifizierte Beratung ist die verbindliche, fachspezifische, qualifizierte und zielgerichtete Beratung zu einem konkreten Anliegen, das in einem zusammenhängenden und überschaubaren Zeitraum geklärt werden kann. Wenn eine Zuständigkeitsklärung in der Kontaktphase noch nicht möglich war, dient die Qualifizierte Beratung auch dazu, den – vorrangigen – Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe zu klären, ggf. eine umgehende Überleitung zum zuständigen Leistungsträger herbeizuführen sowie die betroffene Person ggf. bei der Beantragung zu unterstützen. Die Zuständigkeit eines Integrationsfachdienstes richtet sich grundsätzlich nach dem Ort des Arbeitsplatzes. Im Einzelfall kann das Wunsch- und Wahlrecht des Klienten greifen (§ 8 Absatz 1 SGB XI). Der regional zuständige Dienst ist darüber, dass ein Klient einen anderen Dienst zur Beratung aufgesucht hat, unter Wahrung des Datenschutzes zu informieren. Für Menschen bei denen eine Hörbehinderung mit einem GdB von ≥30 anerkannt und bei denen die Kommunikation erschwert ist, ist eine Begleitung nur durch besonders geschultes Fachpersonal möglich. Eine Beauftragung durch das Integrationsamt vor Aufnahme der Beratung entfällt. Die sachgemäße Prüfung und Einhaltung der Voraussetzungen obliegt dem Integrationsfachdienst. Es erfolgt eine Anzeige über die Qualifizierte Beratung beim Integrationsamt, dies kann vor oder nach Beginn oder nach Abschluss geschehen. Zugangsvoraussetzungen für die Durchführung einer Qualifizierten Beratung sind
Die Nachweise dazu sind als antragsbegründende Dokumente beim Integrationsfachdienst vorzuhalten. Die Beratung findet zwischen Klient und Beratender/n, jedoch nicht mit weiteren Verfahrensbeteiligten statt (ausgenommen: Rückfragen bei Leistungsträgern, Vertrauenspersonen und Ärzten zwecks Klärung der Zuständigkeit bzw. das Einholen von Informationen); Ausnahme: Klärung vor Aufnahme einer Begleitung. Für Mitarbeiter des LWV Hessen und seiner Schulen, ihre Ehepartner sowie Verwandten ersten Grades (Eltern, Kinder), sowie für Berater der Integrationsfachdienste, gilt ein besonderer Datenschutz. Unterstützte Beschäftigung: Die Beteiligung am Teilhabeplanungsprozess und das Tätigwerden des Integrationsfachdienstes zu einem Zeitpunkt, bei dem die notwendigen formellen Voraussetzungen zur Beauftragung durch das InA noch nicht erfüllt sind, wird mit dem spezifischen Modul 2.4 „QB bei Unterstützter Beschäftigung“ nach § 55 SGB IX dokumentiert.Für Niedersachsen gilt folgende erweiterte Definition der Qualifizierten Beratung: Qualifizierte Beratung ist ein Kontakt zu einer Person des leistungsberechtigten Personenkreises der Arbeitnehmer, der nach Art, Häufigkeit und Intensität über einen schlichten Informationsaustausch, über kurze Erläuterung einer Sach- und Rechtslage sowie Terminvereinbarungen und Ähnliches einfaches organisatorisches Handeln hinausgeht. Der Kontakt kann sowohl persönlich als auch fernmündlich oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel erfolgen. Die Qualifizierte Beratung beinhalt eine verbindliche, fachspezifische und zielgerichtete Auseinandersetzung mit einem konkreten Anliegen. Die Klärung erfolgt in einem zusammenhängenden und überschaubaren Zeitraum von bis zu drei Monaten. Potenziell wirksame Außenkontakte mit Dritten Personen finden innerhalb der Qualifizierten Beratung nicht statt. Ein Außenkontakt ist immer dann potenziell wirksam, wenn der betroffene schwerbehinderte Mensch sein Einverständnis für die Kontaktaufnahme mit dem Dritten erklären muss. Sobald Kontakt (schriftlich, elektronisch oder auch persönlich) mit zum Beispiel Arbeitgebern, Vorgesetzten oder betrieblichen Helfern sowie Ärzten aufgenommen werden soll, ist die Qualifizierte Beratung zu beenden und eine Begleitung anzumelden. Die bloße Unterstützung bei dem Ausfüllen von Formularen oder Anträgen ist kein potenziell wirksamer Außenkontakt und kann innerhalb einer Qualifizierten Beratung erfolgen. Ebenso liegt kein potenziell wirksamer Außenkontakt vor, wenn der schwerbehinderte Mensch zum Beratungstermin in Begleitung von z.B. einer EUTB, einem rechtlichen Betreuer oder einem Schwerbehindertenvertreter erscheint. Eine Dokumentationspflicht gegenüber dem Integrationsamt besteht lediglich in der Übermittlung der Fallzahl -getrennt nach Geschlechtern- für die jeweils aktuelle BIH Statistik. Bei der Dokumentation innerhalb des Integrationsfachdienstes sind die Vorgaben des Datenschutzes und die Handlungsempfehlungen zur Erfassung, Dokumentation und Speicherung der Fachdienstkoordination im Integrationsamt zwingend zu beachten. Beratungen in Einzelfällen gegenüber Arbeitgebern oder betrieblichen Funktionsträgern sind keine Qualifizierte Beratung im Sinne dieser Definition, sondern Arbeitgeberberatungen, die dementsprechend in der BIH-Statistik unter Nummer 2 zu erfassen sind. Diese Begriffsbestimmung unterliegt der ständigen Überprüfung und etwaigen Anpassung oder Ergänzung seitens der Fachdienstkoordination im Integrationsamt. Ist eine Qualifizierte Beratung abgeschlossen, so ist eine weitere Qualifizierte Beratung derselben Person nach frühestens drei Monaten möglich. Ausnahmen sind vorab mit der Koordination des Integrationsamtes zu klären. |
...
Panelbox | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
| ||||||
Integrationsamt Hessen: Integrationsfachdienste (integrationsamt-hessen.de) hinterlegt. |