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Im Grundvertrag zur Beauftragung der IFD nach §§ 109 SGB IX a.F. einschließlich der Änderungsverträge mit den Trägern der IFD sind im § 2 die Zielgruppen im Rahmen der Beauftragung festgeschrieben. Die Arbeitsanweisung AZ 34AZ-34-IFD-1/2008 wird mit Inkrafttreten der Länderspezifischen Anforderungen des Landes Brandenburg außer Kraft gesetzt.Vom 01.02.2022 bis zum 31.07.2023 werden im Rahmen eines „Kurzzeitprojekts zur Bedarfsermittlung“ auch einseitig Hörbehinderte können durch den IFD im Bereich der beruflichen Sicherung begleitet werden, auch wenn die Klientinnen und Klienten (noch) keinen GdB haben. Nähere Informationen siehe Arbeitsanweisung 41-IFD-1-2022. |
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