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§ 195 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX § 28 Absatz 2 Nummer 1 § 195 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX § 28 Absatz 2 Nummer 1 SchwbAV Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang. |
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Die Integrationsfachdienste müssen nach der räumlichen Ausstattung in der Lage sein, ihre gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen. Die Räumlichkeiten müssen deutlich als Beratungsstelle des Integrationsfachdienstes ausgewiesen und erkennbar sein. Der Träger des Integrationsfachdienstes sorgt dafür, dass dieser frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren erreichbar ist und die Leistung in einer barrierefreien Umgebung ausgeführt werden kann. Im Rahmen der zu gewährleistenden Barrierefreiheit können Sprechzeiten bzw. Termine auch in weiteren regionalen Stützpunkten vorgehalten werden oder stattfinden. Die räumliche Ausstattung der Integrationsfachdienste muss gewährleisten, dass mit den Kunden Einzelgespräche im professionellen Beratungssetting geführt werden können und die Diskretion gewahrt wird. Für die vielfältigen Außenkontakte in Unternehmen oder bei Kooperationspartnern wird die räumliche Mobilität der Fachkräfte vorausgesetzt. Die Träger müssen die Mobilität sicherstellen (z.B B. Dienstfahrzeug, Job-Ticket, Carsharing oder Anerkennung der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges). Zur Barrierefreiheit zählen u. a a. eine Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel, die Bereitstellung von Parkplätzen für auf ein Kraftfahrzeug angewiesene Personen sowie ein entsprechender Gebäude-/Bürozugang inklusive erforderlicher Wegweiser (z. B B. Beschilderung im Empfangsbereich) und Sanitäranlagen. Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen. |
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Eine Orientierung zur Weiterentwicklung der Barrierefreiheit der Beratungsstelle bzw. bei der Suche und Anmietung neuer Räumlichkeiten für den Integrationsfachdienst bietet die DIN 18040 DIN 18040 (Barrierefreies Bauen) und das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (siehe § 4 § 4 Barrierefreiheit). |
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