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Schlüssel

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titleBegründende Verpflichtung

§ 193 Absatz 1 Nr. 2 SGB IX § 193 Absatz 1 Nummer 2 SGB IX in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 7 SGB IXAbsatz 2 Nummer 7 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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titleÜbergeordnete Anforderungen

Der Integrationsfachdienst berät und informiert Arbeitgeber zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben und leistet Beratung und Unterstützung.
Dies kann unabhängig von oder im Vorfeld einer Einstellung und Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen sein.

Betrifft es einen konkreten Einzelfall, so können - können – nur mit Einwilligung des schwerbehinderten Menschen - Menschen – Mitarbeiter und Vorgesetzte im Betrieb oder in der Dienststelle über Art und Auswirkungen der Behinderung und über entsprechende Verhaltensregeln durch den Integrationsfachdienst in Kenntnis gesetzt werden.
Detaillierte Anforderungen zu dieser Aufgabe sind in Kapitel „3Kapitel 3.2.5.7 Information „Information der Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle über Art und Auswirkungen der Behinderung“ beschrieben.

Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis (siehe Kapitel 4Kapitel 4.1.1 Dokumentation).


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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