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§ 185 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX und § 194 Abs. 1 und 2 SGB IX in Verbindung mit §§ 168 ff. SGB IX§ 185 Absatz 1 Nummer 2 SGB IX und § 194 Absätze 1 und 2 SGB IX in Verbindung mit §§ 168 ff. SGB IX Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang. |
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Zu den Aufgaben des Integrationsamtes gehört nach |
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§ 185 Absatz 1 Nummer 2 SGB IX der Kündigungsschutz. |
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§ 168 SGB IX). Die Ausnahmen sind im |
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§ 173 SGB IX benannt. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich drei verschiedene Kündigungsgründe nennen:
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Das Kündigungsschutzverfahren nach den |
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§§ 168 ff. SGB IX wird auf Antrag des Arbeitgebers eingeleitet. Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen. |
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Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens nach den |
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§§ 168 ff. SGB IX kann das Integrationsamt den Integrationsfachdienst zu seiner Unterstützung bei der Klärung des Sachverhaltes einschalten. Durch den Integrationsfachdienst ist zu berücksichtigen, dass das Vorgehen während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens durch das Integrationsamt festgelegt wird. Der Integrationsfachdienst hat seine Tätigkeit eng an dem durch das Integrationsamt formulierten Auftrag auszurichten. Das Integrationsamt hat zu prüfen, inwieweit der vorgetragene Kündigungsgrund im Zusammenhang mit der im Feststellungsbescheid anerkannten Behinderung steht. Diese Prüfung kann durch den vom Integrationsamt beauftragten Integrationsfachdienst erfolgen. Das Integrationsamt kann beim Integrationsfachdienst hierzu dessen schriftliche Äußerungen einholen (siehe Kapitel |
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Im Rahmen seiner Sachverhaltsermittlungspflicht ist das Integrationsamt gehalten, den Verfahrensbeteiligten (Arbeitgeber und schwerbehinderter Arbeitnehmer) Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (rechtliches Gehör gemäß |
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§ 24 Absatz 1 SGB X). Die Dokumentation der Einschaltung des Integrationsfachdienstes im Kündigungsschutzverfahren sowie seiner Aktivitäten erfolgt, sofern dies durch das Integrationsamt festgelegt wird, in einem EDV-gestützten Dokumentationssystem (elektronische Akte). |