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§ 194 Abs. 1 SGB IX § 197 Absatz 1 Satz 1 SGB IX§ 194 Absatz 1 SGB IX § 197 Absatz 1 Satz 1 SGB IX Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang. |
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Die Leistungsträger müssen ihrer Einzelfallverantwortung nachkommen können (vgl. |
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§ 194 Absatz 1 SGB IX). Dazu dient die Dokumentation durch den beauftragten Integrationsfachdienst. Die Dokumentation muss die Prozesse und Ergebnisse nachvollziehbar belegen. Der Integrationsfachdienst dokumentiert unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels |
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SGB X unverzüglich, vollständig und sorgfältig alle wesentlichen Inhalte seiner Tätigkeit. Das gilt auch für den Vertretungsfall. Die Qualitätssteuerung der Kernprozesse erfordert, dass Prozessschritte standardisierten Verfahren und Abläufen des jeweiligen Prozesses folgen sowie nach einheitlichen Vorgaben erfasst und dokumentiert werden. Die Prozessqualität bemisst sich grundsätzlich am Grad der Einhaltung der vordefinierten und verabredeten Verfahren. Zu Verfahren und Abläufen gehören:
Im Einzelnen zählen dazu: bei Sicherungsprozessen
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bei Vermittlungsprozessen
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Ebenso erfasst der Integrationsfachdienst die weiteren Kernprozesse und Aktivitäten sowie die Kooperationen mit sonstigen Kooperationspartnern nach einheitlichen Vorgaben der Auftraggeber. Regionale und spezifische Programme sind ebenfalls mittels Verfahrensabläufen und Regelungen zur einheitlichen Dokumentation jeweils länderspezifisch zu beschreiben. Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen. |
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Standardisierte Verfahren, Abläufe und Berichtspflichten variieren mit den Voraussetzungen und dem Setting, in dem die Integrationsämter und die weiteren Auftraggeber in den Ländern agieren. Dazu können gehören:
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