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titleLänderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Die Dokumentation erfolgt im Klientenverwaltungsprogramm 3In.

Es gelten die Festlegungen Dokumentationspflichten „Dokumentationspflichten in den Integrationsfachdiensten (IFD) unter Verwendung des Dokumentationssystems 3In vom 15.05.2019 2019” aus der Anlage zum Vertrag mit den Trägern des IFD.

Zu beachten sind die Arbeitseiweisung zur Dokumentation in 3In AZ 34-IFD-1/2009 bzw. deren Neufassung AZ 41-IFD-4-2022 (Dokumentation in 3In) Sowie die Arbeitsanweisung AZ 41-IFD-3-2022 bzw. AZ 34-IFD-1-2011 (_AZ-4I-IFD-5-2024 zur Dokumentation in 3In bzw. Betreuungsaufnahme_Vermittlungsfall_ AZ-4I-IFD-4-2024 zum Verfahren für die Betreuungsaufnahme von Klienten für den Vermittlungsfall).

Regelungen zum Budget für Arbeit finden sich in den Rundschreiben RS 4RS 5/2020 2023 (Rundschreiben des üöSHTr üöTEGH „Empfehlungen für die Leistungsgewährung nach § 61 SGB IX Budget für Arbeit“ sowie dessen Ergänzung RS 06/2021.


Weiterhin gelten die Regelungen AZ 41der Arbeitsanweisung FDS_nach_§27_SchwbAV-AZ-4I-IFD-1/2018 3-2024 (Fachdienstliche Stellungnahmen § 27 SchwbAV) bzw. deren Neuerung AZ 41-IFD-2-2022.
Siehe Kapitel ; Siehe Kapitel 3.4.1 Fachdienstliche Stellungnahme


2 incomplete Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.