Gegenstand dieses Kapitels sind die Kernprozesse der fachlichen Arbeit der Integrationsfachdienste im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 193 SGB IX § 193 SGB IX sowie die vorgelagerten Klärungsprozesse.
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Vorgelagerte Klärungsprozesse mit dem niederschwelligen Zugang und der qualifizierten Beratung
Individuelle Unterstützungsprozesse der Sicherung, der Vermittlung und der Übergangsbegleitung einschließlich der Aufgaben nach § 193 Absatz 2 SGB IX§ 193 Absatz 2 SGB IX
Information und Beratung der Arbeitgeber
Beteiligung im Verwaltungsverfahren
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Es ist evident, dass die Fähigkeit der Fachkräfte, sich in den verschiedenen Handlungsbereichen adäquat bewegen zu können und ihren Kunden gegenüber empathisch zu sein, um nicht an deren Bedürfnissen vorbei zu handeln, die Grundvoraussetzung sozialer Arbeit ist und damit die Prozessqualität bestimmt. Das Besondere sozialer Dienstleistungen liegt zudem darin, dass die Qualität der Dienstleistung nicht von den Fachleuten – Fachleuten – den eigentlichen Erbringern der Dienstleistung – Dienstleistung – sondern gleichermaßen von den übrigen Beteiligten beeinflusst wird.
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