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Die vorgenannten Veränderungen wirken grundsätzlich auf alle Arbeitnehmer ein, somit auch auf Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung. Besonders negativ wirken sich diese auf Arbeitnehmer mit (Schwer-)Behinderung aus, wenn deren Leistungsfähigkeit bzw. sozialkommunikative Kompetenz eingeschränkt ist.
Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Entwicklung neuer Technologien und die Veränderung von Arbeitsformen dazu beitragen können, Menschen mit (Schwer-)Behinderung die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu erleichtern oder erst zu ermöglichen.

Die vorgenannten Entwicklungen stellen neue Anforderungen an die Beratung der Arbeitgeber.
Dies setzt neben behinderungsspezifischem Wissen voraus, dass im Integrationsfachdienst Informationen und Kenntnisse über (technische) Entwicklungen und mögliche – positive wie negative – Auswirkungen auf die Gestaltung betrieblicher Prozesse, auf Arbeitsplätze, Arbeitsformen etc. vorhanden sind und deren Chancen für die Gestaltung von Arbeitsplätzen für Arbeitnehmer mit (Schwer-)-Behinderung erkannt werden.

Ziel der Beratung ist es, Arbeitgeber zu unterstützen, zu motivieren und zu begleiten, damit diese in die Lage versetzt werden, (schwer-)behinderte Menschen (weiter) zu beschäftigen.

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In nachfolgenden Kapiteln werden die Aspekte der Beratung von Arbeitgebern durch den Integrationsfachdienst unterschieden:

  • im Kapitel 3Kapitel 3.3.1 die Beratung des Arbeitgebers im Rahmen eines Einzelfalls,

  • im Kapitel 3Kapitel 3.3.2 die Beratung des Arbeitgebers im Rahmen eines Präventionsverfahrens einer Prävention (§ 167 Absatz 1 SGB IX),

  • im Kapitel 3Kapitel 3.3.3 die vom Einzelfall unabhängige Information und Beratung des Arbeitgebers.

§ 185a SGB IX sieht als weitere Institution zur Information und Beratung der Arbeitgeber die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber vor.

Die Integrationsämter haben die Aufgabe, Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber flächendeckend einzurichten, entweder bei den Integrationsfachdiensten oder bei anderen geeigneten Trägern. Unabhängig von der konkreten Organisationsform und Abgrenzung der jeweiligen Aufgabenfelder muss die Zusammenarbeit zwischen Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber und Integrationsfachdiensten länderspezifisch geregelt werden.

Die Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste (§ 4 Absatz 3 Satz 1) legt fest, dass die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber letztere auch über Leistungen der Rehabilitationsträger beraten und informieren.