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Bei der Beratung des Arbeitgebers im Rahmen eines Einzelfalls können grundsätzlich zwei Konstellationen unterschieden werden:

  1. Der IFD berät bzw. begleitet bereits einen Klienten (Arbeitnehmer) mit (Schwer-)Behinderung; der Arbeitgeber dieses Arbeitnehmers fragt währenddessen die Beratung durch den Integrationsfachdienst nach.

  2. Der Arbeitgeber beschäftigt Arbeitnehmer mit (Schwer-)Behinderung oder plant Arbeitnehmer mit (Schwer-)Behinderung zu beschäftigen und fragt die Beratung durch den IFD nach. Es besteht kein Kontakt von Seiten des Integrationsfachdienstes zum Arbeitnehmer mit (Schwer-)Behinderung. Thema der Beratung könnte hier zum Beispiel sein, wie betriebliche Rahmenbedingungen gestaltet werden können, um ein störungsfreies Beschäftigungsverhältnis zu schaffen oder zu sichern.

Im Rahmen der Beratung des Arbeitgebers ist darauf zu achten, dass die Kommunikation von Informationen zu spezifischen oder exemplarischen Einzelfällen die Aspekte des Datenschutzes berücksichtigen muss.

Der Arbeitgeber, seine Mitarbeiter einerseits sowie der IFD-Fachberater andererseits dürfen personenbezogene Daten nur anonym oder mit vorherigem Einverständnis des schwerbehinderten Menschen kommunizieren (siehe Kapitel 2Kapitel 2.3.6).