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Begründende Verpflichtung

§ 193 Absatz 2 Nummer 1 SGB IX

Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Fachdienstliche Stellungnahmen fertigt der Integrationsfachdienst im Auftrag des Integrationsamtes und anderer Leistungsträger (Rehabilitationsträger) an, um die jeweilige Sachbearbeitung bei der Ermessensausübung über die Gewährung von Leistungen und rechtlich haltbare Entscheidungen, auch im Kündigungsschutzverfahren, zu unterstützen.

Beauftragt ein anderer Leistungsträger als das Integrationsamt den Integrationsfachdienst mit einer Fachdienstlichen Stellungnahme, so ist diese gemäß der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste zu vergüten.[1]

Der Integrationsfachdienst berücksichtigt die Fristen gemäß § 17 Absatz 2 SGB IX, § 171 Absatz 1 SGB IX und § 174 Absatz 3 SGB IX.

Die Vorgaben des Datenschutzes nach § 213 SGB IX sowie § 67 ff. SGB X sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Für die Fachdienstliche Stellungnahme ist eine gesonderte Schweigepflichtentbindung der Klientin/des Klienten in schriftlicher Form einzuholen. Mit der Klientin/dem Klienten ist abzuklären, welche Daten in die Stellungnahme einfließen dürfen.

Voraussetzungen für eine nicht anfechtbare Einwilligung sind:

  • die Einwilligung muss vor der Erhebung, Verarbeitung und Verwendung der Daten eingeholt werden,

  • die/der Betroffene muss über die Tragweite der Einwilligung aufgeklärt werden und muss die Tragweite ihrer/seiner Entscheidung erkennen,

  • die/der Betroffene muss über die Konsequenzen bei Nichterteilung des Einverständnisses informiert werden,

  • die/der Betroffene muss vor Übermittlung der Daten auf ein Widerspruchsrecht nach § 76 Absatz 2 SGB X hingewiesen werden.

Wenn die Einwilligung vorliegt, können geheim zu haltende Tatsachen auch dann übermittelt werden, wenn dadurch schutzwürdige Interessen der/des Betroffenen beeinträchtigt werden.

Fachdienstliche Stellungnahmen sind inhaltliche Grundlagen für wichtige sozialrechtliche Verwaltungsentscheidungen und damit Bestandteile offizieller, justiziabler Vorgänge. Deshalb muss die rechtliche Relevanz der Aussagen beachtet werden. Konkret bedeutet dies, dass – wenn eine Verwaltungsentscheidung auf der Grundlage einer solchen „gutachterlichen“ Ermittlung und abschließenden Beurteilung erfolgt – die Fachdienstliche Stellungnahme zum Beweismittel in einem etwaigen Widerspruchs- bzw. Klageverfahren wird.

Die Ermittlungen und abschließenden Beurteilungen müssen deshalb sehr sorgfältig, fachlich fundiert, unparteiisch und gewissenhaft erfolgen.

Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).


[1] Hinweis: Bei Beauftragungen durch die Agentur für Arbeit gilt: Gemäß den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (§ 196 SGB IX mit Stand 12/2019) ist eine Trägerzulassung nicht erforderlich, wenn Integrationsfachdienste beauftragt werden, Fachdienstliche Stellungnahmen zu erstellen.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Die Fachkraft des Integrationsfachdienstes ist für die sachgerechte Datenerhebung und für die getroffenen Aussagen verantwortlich.

Zum Aufbau einer Fachdienstlichen Stellungnahme sind die regionalen Vorgaben zu berücksichtigen. Die Leitung des Integrationsfachdienstes ist für Prüfung der Einhaltung dieser Vorgaben verantwortlich.

Die Freigabe und Weiterleitung an den Auftraggeber erfolgt gemäß der jeweiligen landesspezifischen Regelung.

Fachdienstliche Stellungnahmen stellen hohe Ansprüche an die „gutachterliche“ Kompetenz des Beraters, die theoretischen Kenntnisse, praktische Erfahrungen sowie die Vertrautheit mit der Arbeitssituation der Klientinnen/Klienten. Die Kenntnisse und Erfahrungen sind notwendig, um diagnostische und prognostische Fragestellungen beantworten zu können.

Ist die Fachkraft des Integrationsfachdienstes für eine Klientin/einen Klienten sowohl „beratend“ als auch „gutachterlich“ tätig, sind die mit den jeweiligen Aufgaben implizierten unterschiedlichen Rollen klar zu differenzieren.

Unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben werden in der Fachdienstlichen Stellungnahme nur diejenigen Inhalte dargestellt, die für eine eindeutige Verwaltungsentscheidung zwingend erforderlich sind (siehe hierzu die Kapitel 2.3.6.1 Datenschutz und Datensicherheit sowie 2.3.6.2 Schweigepflicht).

Die Fragestellung des Auftraggebers leitet die Datenerhebung und die Auswahl der in der Fachdienstlichen Stellungnahme zu verwendenden Daten.

Die Fachkraft des Integrationsfachdienstes ist für die Auswahl der dem gegenwärtigen fachlichen Stand entsprechenden Verfahren bei der Datenerhebung verantwortlich.

Die Datenerhebung versteht sich hierbei als Sammlung der mit der Fragestellung im Zusammenhang stehenden Informationen. Methoden der Datenerhebung sind z. B.:

  • Befragungen (Exploration: Gespräch zur Ermittlung persönlicher, behinderungsbezogener und arbeitsplatzbezogener Daten)

  • Anwendung von Beobachtungsverfahren

  • Auswertung von Unterlagen und Befunden

Die Datenquellen müssen in der Fachdienstlichen Stellungnahme angegeben werden und die Datenqualität muss erkennbar sein. Bei der Wiedergabe von Daten, die nicht unmittelbar erhoben wurden, wird die Aussage im Konjunktiv formuliert. Nicht prüfbare Aussagen werden in der Regel nicht verwendet oder als solche kenntlich gemacht.

Auf der Grundlage der erhobenen Daten erfolgt die Interpretation.

Unter Beachtung der Fragestellung werden diese Daten zueinander in Beziehung gesetzt und gewichtet, um die gutachterlichen Fragen zu beantworten. Bei der Interpretation von Daten sind zeitgemäße fachliche Standards anzuwenden.

Deskription und Interpretation werden voneinander getrennt. Dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass jeder fachkundige Leser der Fachdienstlichen Stellungnahme die Möglichkeit hat, auch ohne die vorliegende Interpretation zu denselben Ergebnissen zu kommen.

Die Fachkraft des Integrationsfachdienstes muss die Grenzen ihrer Aussagemöglichkeiten darstellen; es ist zu verdeutlichen, zu welchen Fragen und Sachverhalten Aussagen getroffen werden können. Der Kontext, in dem Aussagen Gültigkeit haben, ist zu benennen.

Fachdienstliche Stellungnahmen sind frist- und formgerecht anzufertigen.

Sollte die Frist nicht eingehalten werden können, so ist der Auftraggeber der Fachdienstlichen Stellungnahme mit Angabe der Gründe zu benachrichtigen.

Ggf. kann eine Fristverlängerung beantragt oder die Bearbeitung der Fachdienstlichen Stellungnahme zu einem späteren Zeitpunkt empfohlen werden, z. B. bei vorliegender Langzeiterkrankung des schwerbehinderten Menschen.

Eine Fachdienstliche Stellungnahme muss für den Adressaten inhaltlich nachvollziehbar sein. Die Fachkraft sollte Vereinfachungen, Wiederholungen, aber auch umständliche Formulierungen vermeiden. Auf die Verwendung erklärungsbedürftiger Fachbegriffe sollte so weit möglich verzichtet werden; ist dieses nicht möglich, sollten diese Begriffe erläutert werden.

Unter § 7 Absatz 4 der Gemeinsamen Empfehlung Integrationsfachdienste sind mögliche Fragestellungen beispielhaft aufgeführt.


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Anforderungen

Beauftragungen durch das LVR-Inklusionsamt bzw. die Fachstellen für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben:

Der IFD richtet sich bei der Erstellung der Fachdienstlichen Stellungnahme nach den konkreten Fragen, die dem Beauftragungsschreiben zu entnehmen sind, sowie nach dem Leitfaden des LVR-Inklusionsamtes, der Vorgaben enthält

  • zum Datenschutz,

  • zu den zu beachtenden Fristen,

  • zu den Eigenschaften des Auftraggebers,

  • zum Vorgehen bei möglicher Befangenheit des IFD,

  • zu besonderen Regelungen für den Einzelfall,

  • zu den in Frage kommenden Leistungsarten,

  • sowie Durchführungshinweise und Vorgaben darüber, wie eine FDS aufgebaut und gegliedert werden soll.

Die Ausrichtung an der im Leitfaden vorgegebenen Gliederungen ermöglichen dem LVR-Inklusionsamt und der Fachstelle jeweils die systematische Auswertung der Daten/des Sachverhaltes und die Bearbeitung des Antrags im Rahmen des Verwaltungsverfahrens.

Auftraggeber und Leistungsarten

Auftraggeber einer Fachdienstlichen Stellungnahme können das LVR-Inklusionsamt, die Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben im Rheinland sowie Rehabilitationsträger bzw. andere Leistungsträger sein.

Im Rahmen seiner Strukturverantwortung ist das LVR-Inklusionsamt für die Qualität der Fachdienstlichen Stellungnahmen für sämtliche beauftragende Stellen verantwortlich.

Arbeitgeber oder Menschen mit Behinderung können den IFD nicht mit einer Fachdienstlichen Stellungnahme beauftragen.

Im Auftrag des LVR-Inklusionsamtes oder der Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben erstellt der IFD Fachdienstliche Stellungnahmen in der Regel zu folgenden Verwaltungsentscheidungen:

  • Leistungen an Arbeitgeber für außergewöhnliche Belastungen nach § 27 SchwbAV,

  • Leistungen nach dem LVR-Budget für Arbeit - Aktion Inklusion,

  • Leistungen zur Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz § 17 Absatz 1a SchwbAV,

  • Leistungen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 24 SchwbAV,

  • Leistungen zur Übernahme der Kosten einer Berufsbegleitung nach § 55 Absatz 3 SGB IX (Unterstützte Beschäftigung),

  • Entscheidung des LVR-Inklusionsamtes über den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen nach §§ 168 ff. SGB IX.

Stellungnahmen zu weiteren Leistungsarten können vom LVR-Inklusionsamt, den Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben im Rheinland sowie den Rehabilitationsträgern bzw. anderen Leistungsträgern beauftragt werden.

Besonderheiten bei den Fachdienstlichen Stellungnahmen nach § 27 SchwbAV

Bei der Erstellung von Fachdienstlichen Stellungnahmen im Rahmen der Beantragung von Lohnkostenzuschüssen nach § 27 SchwbAV sind die Maßstäbe der jeweils gültigen Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) zur Gewährung von Leistungen an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen nach § 27 SchwbAV zu beachten.

Das LVR-Inklusionsamt hat festgelegt, dass bei Anträgen auf Leistungen nach § 27 SchwbAV in den Fällen, in denen eine außergewöhnliche Belastung des Arbeitgebers voraussichtlich durch eine Körperbehinderung verursacht wird, der Technische Beratungsdienst des LVR-Inklusionsamtes (TBD) mit einer Fachtechnischen Stellungnahme zum Umfang der möglichen Leistungseinschränkungen bzw. zum möglichen Bedarf einer personellen Unterstützung beauftragt wird.

Der Technische Beratungsdienst prüft vorrangig den Einsatz von technischen Hilfen und bemisst im Anschluss die außergewöhnliche Belastung.

Nur wenn der Technische Beratungsdienst dies empfiehlt, wird - ggf. ergänzend - eine Fachdienstliche Stellungnahme des IFD eingeholt.

Erhält der IFD entgegen der beschriebenen Regelungen den Auftrag zur Bearbeitung einer Fachdienstlichen Stellungnahme und stellt fest, dass eine körperliche Behinderung die außergewöhnlichen Belastungen verursacht, stimmt er sich mit dem Technischen Beratungsdienst des LVR-Inklusionsamtes ab, klärt die Zuständigkeit der Bearbeitung und informiert den Auftraggeber.

Folgeanträge

Die Leistungen des LVR-Inklusionsamtes werden befristet gewährt. Nach einem bestimmten Zeitraum ergibt sich somit ggf. die Notwendigkeit einer Neubewertung der außergewöhnlichen Belastung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin. Hierzu kann das LVR-Inklusionsamt den IFD mit einer Folge-Stellungnahme beauftragen. Unter der Voraussetzung, dass keine wesentlichen Veränderungen festzustellen sind, können Folge-Stellungnahmen unter Verweis auf die Ausführungen in der vorherigen Fachdienstlichen Stellungnahme in verkürzter Form erbracht werden.

Behinderungsspezifischer Ansatz

Bei der Auswahl der IFD-Fachkraft durch die IFD-Fachaufsicht für die Erstellung der Fachdienstlichen Stellungnahme wird der behindertenspezifische Ansatz berücksichtigt. Liegt bei einem Betroffenen im Rahmen der Erstellung einer durch das LVR-Inklusionsamt beauftragten Stellungnahme eine Sinnesbehinderung als eine von mehreren relevanten Behinderungsarten vor, so ist eine entsprechend für Sinnesbehinderungen spezialisierte IFD-Fachkraft an der Erstellung der Fachdienstlichen Stellungnahme mindestens zu beteiligen.

Befangenheit

Fachdienstliche Stellungnahmen mit Bezügen zu einem Arbeitgeber innerhalb des eigenen IFD-Verbundes (Anträge eines IFD-Trägers für andere bei ihm beschäftigte schwerbehinderte Menschen oder zu Anträgen seiner schwerbehinderten Beschäftigten) sowie zu Leistungen, die durch einen Träger des IFD-Verbundes ausgeführt werden, werden nicht durch Fachkräfte des eigenen IFD-Verbundes, sondern ausschließlich durch Fachkräfte eines anderen zu beteiligenden IFD außerhalb des eigenen IFD-Verbundes angefertigt.

Fristen

Der IFD beachtet die geltenden Fristen für die Erstellung und Abgabe der Fachdienstlichen Stellungnahme beim Auftraggeber. Bei Beauftragungen durch das LVR-Inklusionsamt oder eine Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben informiert der Integrationsfachdienst umgehend den Auftraggeber per E-Mail unter Angabe des Aktenzeichens, des Grundes und des Planungsstandes, sobald sich abzeichnet, dass besondere Gründe der Erstellung der Fachdienstlichen Stellungnahme in der vorgegebenen Zeit entgegenstehen.

Vorgehen

Nach dem Auftragseingang nimmt die IFD-Fachkraft zeitnah Kontakt mit dem Antragsteller auf, um das weitere Verfahren der Datenerhebung und Bearbeitung abzustimmen.

Bei der Erstellung von Fachdienstlichen Stellungnahmen sind persönliche Gespräche mit der/dem Betroffenen selbst und dem Arbeitgeber, sowie eine Arbeitsplatzhospitation bzw. -begehung durchzuführen.

Für die Bewertung von Fähigkeiten und Anforderungen wird das Instrument Melba© genutzt. Für die systematische Bewertung der Leistungsfähigkeit der/des Betroffenen mit Hilfe von Arbeitsproben, als Ergänzung der durch die Arbeitsplatzhospitation gewonnenen Erkenntnisse, wird das Instrument Ida© genutzt. (Siehe jeweils Kapitel 3.2.5.1)

In der Fachdienstlichen Stellungnahme können außerdem die Ergebnisse von relevanten fachärztlichen Gutachten, Testungen, arbeitspädagogischen Maßnahmen usw. verwendet werden.

Die Art und Weise der Sachverhaltserhebung ist auszuweisen.

Allen, im Rahmen der Erstellung der Fachdienstlichen Stellungnahmen befragten Personen, einschließlich des Betroffenen selbst, gibt die IFD-Fachkraft die Möglichkeit, sich einzeln zum Sachverhalt zu äußern.

Die Freigabe der Fachdienstlichen Stellungnahme erfolgt durch die IFD-Fachaufsicht. Ziel ist es, eine einheitliche Qualität der Fachdienstlichen Stellungnahmen zu gewährleisten.

Die IFD-Fachkraft dokumentiert Verlauf und Ergebnis in KlifdWeb (siehe Kapitel 4.1.1 Einzelfalldokumentation).


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Übergeordnete Umsetzungshilfen:

  • Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) zur Gewährung von Leistungen des LVR-Inklusionsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen nach § 27 SchwbAV, Stand:

 

Dokumente des LVR:

  • Fachdienstliche Stellungnahmen der Integrationsfachdienste im Auftrag des LVR-Inklusionsamtes sowie der Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben im Rheinland, Stand: Oktober 2021

  • Handlungs- und Geschäftsanweisung des LVR-Inklusionsamtes zu KlifdWeb, Stand 01.07.2021, siehe 5. Fachdienstliche Stellungnahmen (FDS)


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