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Die Integrationsfachdienste können nach § 193 Absatz 1 SGB IX zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden, indem sie u. a. die Arbeitgeber informieren, beraten und ihnen Hilfe leisten. Neben Arbeitnehmern mit (Schwer-)Behinderung gehören Arbeitgeber gleichermaßen zu den Kunden des Integrationsfachdienstes.

Der Lebensbereich Arbeit ist in den vergangenen Jahren durch einen stärker und schneller werdenden Veränderungsprozess gekennzeichnet (z.B. infolge von Entwicklungen, die mit Industrie 4.0, Arbeit 4.0 beschrieben werden).

Neue Technologien und neue Arbeitsformen werden häufig von veränderten Anforderungen begleitet, aus denen im ungünstigen Fall psychische und physische Belastungen der Arbeitnehmer resultieren können.

Der ideale Arbeitnehmer ist flexibel, belastungsfähig und kann sich wandelnden Arbeitsbedingungen anpassen; zudem sollte er in der Lage sein, seine Arbeitsaufgaben zu hinterfragen und sich kontinuierlich weiterqualifizieren, um den sich ändernden Anforderungen entsprechen zu können. 

Die vorgenannten Veränderungen wirken grundsätzlich auf alle Arbeitnehmer ein, somit auch auf Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung. Besonders negativ wirken sich diese auf Arbeitnehmer mit (Schwer-)Behinderung aus, wenn deren Leistungsfähigkeit bzw. sozialkommunikative Kompetenz eingeschränkt ist.

Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Entwicklung neuer Technologien und die Veränderung von Arbeitsformen dazu beitragen können, Menschen mit (Schwer-)Behinderung die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu erleichtern oder erst zu ermöglichen.

Die vorgenannten Entwicklungen stellen neue Anforderungen an die Beratung der Arbeitgeber.

Dies setzt neben behinderungsspezifischem Wissen voraus, dass im Integrationsfachdienst Informationen und Kenntnisse über (technische) Entwicklungen und mögliche - positive wie negative - Auswirkungen auf die Gestaltung betrieblicher Prozesse, auf Arbeitsplätze, Arbeitsformen etc. vorhanden sind und deren Chancen für die Gestaltung von Arbeitsplätzen für Arbeitnehmer mit (Schwer)-Behinderung erkannt werden.

Ziel der Beratung ist es, Arbeitgeber zu unterstützen, zu motivieren und zu begleiten, damit diese in die Lage versetzt werden, (schwer)behinderte Menschen (weiter) zu beschäftigen.

Inhalte der Beratung von Arbeitgebern können z. B. sein:

  • Vermittlung von Informationen bzw. Wissen über Behinderungen, mögliche Auswirkungen am Arbeitsplatz,

  • Informationen über fachliche und finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers mit (Schwer-)Behinderung bei der Einstellung bzw. bei bestehendem Arbeitsverhältnis,

  • Information über die Gestaltung förderlicher Arbeits- und Kommunikationsbedingungen,

  • die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Gestaltung der betrieblichen Organisation (z.B. Arbeitsabläufe), ggf. auch bei Personalentwicklung,

letztere jeweils im Sinne der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen.

In nachfolgenden Kapiteln werden die Aspekte der Beratung von Arbeitgebern durch den Integrationsfachdienst unterschieden:

  • im Kapitel 3.3.1 die Beratung des Arbeitgebers im Rahmen eines Einzelfalls,

  • im Kapitel 3.3.2 die Beratung des Arbeitgebers im Rahmen eines Präventionsverfahrens (§ 167 Absatz 1 SGB IX),

  • im Kapitel 3.3.3 die vom Einzelfall unabhängige Information und Beratung des Arbeitgebers.

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