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Begründende Verpflichtung

§ 195 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX

§ 28 Absatz 2 Nummer 1 SchwbAV


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Die Integrationsfachdienste müssen nach der räumlichen Ausstattung in der Lage sein, ihre gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen.

Die Räumlichkeiten müssen deutlich als Beratungsstelle des Integrationsfachdienstes ausgewiesen und erkennbar sein.

Der Träger des Integrationsfachdienstes sorgt dafür, dass dieser frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren erreichbar ist und die Leistung in einer barrierefreien Umgebung ausgeführt werden kann.

Im Rahmen der zu gewährleistenden Barrierefreiheit können Sprechzeiten bzw. Termine auch in weiteren regionalen Stützpunkten vorgehalten werden oder stattfinden.

Die räumliche Ausstattung der Integrationsfachdienste muss gewährleisten, dass mit den Kunden Einzelgespräche im professionellen Beratungssetting geführt werden können und die Diskretion gewahrt wird.

Für die vielfältigen Außenkontakte in Unternehmen oder bei Kooperationspartnern wird die räumliche Mobilität der Fachkräfte vorausgesetzt. Die Träger müssen die Mobilität sicherstellen (z. B. Dienstfahrzeug, Job-Ticket, Carsharing oder Anerkennung der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges).

Zur Barrierefreiheit zählen u. a. eine Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel, die Bereitstellung von Parkplätzen für auf ein Kraftfahrzeug angewiesene Personen sowie ein entsprechender Gebäude-/Bürozugang inklusive erforderlicher Wegweiser (z. B. Beschilderung im Empfangsbereich) und Sanitäranlagen.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Eine Orientierung zur Weiterentwicklung der Barrierefreiheit der Beratungsstelle bzw. bei der Suche und Anmietung neuer Räumlichkeiten für den Integrationsfachdienst bietet die DIN 18040 (Barrierefreies Bauen) und das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (siehe § 4 Barrierefreiheit).


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Anforderungen

Der Auftragnehmer (IFD-Träger) stellt sicher, dass der Integrationsfachdienst (IFD) barrierefrei erreichbar ist.

Die räumliche Ausstattung der IFD im Rheinland orientiert sich grundsätzlich an der DIN 18040 (Norm Barrierefreies Bauen). Jeder Person muss unabhängig von der bei ihr vorliegenden Behinderung freier Zugang zum Integrationsfachdienst gewährt werden.

Barrierefreiheit ist in § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung wie folgt normiert: „Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzliche ohne fremde Hilfen auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.“

Die konkreten Anforderungen, die an die Barrierefreiheit zu stellen sind, variieren entsprechend der Behinderungsarten.

Die besonderen Anforderungen an den barrierefreien Zugang für seelisch behinderte Menschen sind ebenfalls zu beachten (z. B. angstfreier Zugang).

In bereits vorhandener Bausubstanz ist durch entsprechende Maßnahmen der freie Zugang für Menschen mit Behinderung unter Berücksichtigung der Ausprägung der Behinderung zu gewährleisten. Neben baulichen Anpassungserfordernissen kann dieses auch durch persönliche Hilfestellung (z. B. Abholen am Eingang, Begleitung im Fahrstuhl) erfolgen. Zur Sicherstellung der Barrierefreiheit könnten auch geeignete Räumlichkeiten außerhalb des IFD, z. B. beim Träger, Verbundpartner oder einem benachbarten IFD genutzt werden.

Behinderungsbedingte Hilfestellungen sind im Vorfeld mit der jeweiligen Person abzuklären.

Barrierefreiheit durch technische Anpassungen oder andere Maßnahmen (Verlagerung außerhalb der IFD-Räume etc.) entsprechend der jeweiligen Behinderungsart ist für die Klientinnen/Klienten auch innerhalb der IFD-Räumlichkeiten zur Verwirklichung eines professionellen und diskreten Beratungssettings zu gewährleisten. Ebenso ist sicherzustellen, dass eine entsprechende Kennzeichnung von Fluchtwegen erfolgt und erforderliche technische Unterstützung zur Verfügung steht.

Zur Weiterentwicklung der Barrierefreiheit im Sinne des § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in den Integrationsfachdiensten arbeitet der Technische Beratungsdienst gemeinsam mit den entsprechenden Fachdiensten für Menschen mit Hörbehinderung, mit Sehbehinderung sowie mit kognitiven bzw. psychischen Einschränkungen vor Ort in gemeinsamen Begehungen Empfehlungen zur barrierefreien Gestaltung der Zugänge, der Räumlichkeiten sowie der Flucht- und Rettungswege.

Die Umsetzung der Empfehlungen wird in den jährlichen Zielvereinbarungsgesprächen und bei Besuchen in den Integrationsfachdiensten nachgehalten.

Bei der Suche nach einem neuen Standort ist von den IFD die Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel zu berücksichtigen sowie beim Zugang und in den Räumlichkeiten auf die Umsetzung der DIN 18040 zu achten.

Bei einer neuen Standortsuche ist das LVR-Inklusionsamt frühzeitig zu beteiligen.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung


  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.
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