§ 194 Absatz 3 SGB IX
§ 195 Absatz 1 SGB IX
Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.
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Ausgehend von der gesetzlichen Vorgabe zur Zusammenarbeit gemäß § 194 Absatz 3 SGB IX ist die Netzwerkarbeit mit Auftraggebern und Kooperationspartnern ein wichtiges und kontinuierliches Aufgabenfeld sowohl hinsichtlich einzelfallbezogener als auch übergreifender Themen um gemeinsam lösungsorientierte Ergebnisse zu erzielen.
Im Rahmen der Strukturverantwortung obliegt es den Integrationsämtern für ein flächendeckendes Angebot von Integrationsfachdiensten zu sorgen. Dieses muss sowohl den Nutzern als auch den Kooperations- und Netzwerkpartnern mittels gezielter Öffentlichkeitsarbeit bekannt sein. Die Zuständigkeit für die Herausgabe einer Homepage oder von Flyern, einschließlich deren Pflege, kann den Integrationsfachdiensten übertragen werden.
Dabei ist zu beachten, dass die Öffentlichkeitsarbeit nach landesweit mit dem Integrationsamt abgestimmten Corporate Design oder sonstigen Vorgaben erfolgt. Ein einheitliches Erscheinungsbild der Integrationsfachdienste erhöht die Erkennbarkeit der Integrationsfachdienste der Region und spiegelt die rechtliche, organisatorische und wirtschaftliche Eigenständigkeit des Integrationsfachdienstes (in Bezug auf den Träger) wider. Das gilt gleichermaßen für die Herausgabe von Werbe- und Informationsmaterial (Flyer) und für die Internetpräsenz. Eine Abstimmung mit dem Integrationsamt hat grundsätzlich im Vorfeld einer Veröffentlichung zu erfolgen, um gemeinsame oder koordinierte Ziele (ggf. bei überregionalen Veranstaltungen auch mit weiteren Integrationsfachdiensten) zu erreichen.
Regionale Besonderheiten und Kontexte sind in dem Vorgehen zu berücksichtigen und bieten Gestaltungsspielraum.
Eine Mitarbeit und Präsenz in den maßgeblichen, regionalen Gremien, wie z. B. Psychosoziale Arbeitsgemeinschaften (PSAG), ist für die Pflege der Netzwerkarbeit aber auch für gemeinsames Handeln von Bedeutung.
Für die Koordination der Teilnahme ist diese mit dem Träger der Integrationsfachdienste und dem Integrationsamt abzustimmen.
Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.
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Die Barrierefreiheit der Informationsmedien ist sicherzustellen. Sie erfolgt beispielsweise durch:
Darstellung von Informationen in „leichter Sprache“
Gebärdensprachvideos
Barrierefreiheit der IFD-Seiten im Internet
- Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.
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Die Anforderungen sind in folgenden Dokumenten geregelt und detailliert ausgeführt:
Hessische Rahmenvereinbarung Punkte 7 und 8
Deren jeweils gültige Fassung ist im IFD Portal der Homepage des LWV-Integrationsamtes eingestellt.
Die Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit ist ein wichtiger Baustein der IFD-Arbeit. Dazu gehört ein kontinuierlicher Auftritt in der Öffentlichkeit sowie einheitliche Wahrnehmung der hessischen Dienste mit einem Corporate Design.
Grundsätzlich gibt es im jeweiligen regionalen Kontext große Unterschiede und Besonderheiten. Es obliegt dem Integrationsfachdienst unter den spezifischen Bedingungen auf sein Angebot aufmerksam zu machen, Netzwerkpartner zu gewinnen und sich damit in der Region kontinuierlich fachlich angemessen zu platzieren und zu präsentieren.
Deshalb wird in der Dienstleistungsvereinbarung eine Konkretisierung notwendiger und angemessener Aktivitäten in der Region in Form eines Aktivitätenplanes vorgenommen. Der Aktivitätenplan ist jährlich vom Integrationsfachdienst zu aktualisieren und dem Integrationsamt spätestens zu Beginn des neuen Jahres vorzulegen. Ergebnisse und Zielerreichungsgrad werden in den Jahresgesprächen regelhaft thematisiert.
Sind in einer Region mehrere Integrationsfachdienste tätig, so tritt anstelle des Aktivitätenplans eine abgestimmte und unterschriebene Kooperationsvereinbarung zwischen den Integrationsfachdiensten.
Die vorherigen Regelungen gelten analog.
- Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
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Mediendateien zum einheitlichen Corporate Design sowie Präsentationen sind im IFD-Portal bereitgestellt.
- Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.