§ 185 Absatz 2 Satz 4 SGB IX
§ 185 Absatz 4 SGB IX
Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.
.
Nach § 185 Absatz 2 Satz 4 SGB IX umfasst die begleitende Hilfe im Arbeitsleben auch die nach den Umständen des Einzelfalles notwendige psychosoziale Betreuung von schwerbehinderten Menschen.
Die psychosoziale Betreuung schwerbehinderter Menschen ist als gesetzlicher Bestandteil der begleitenden Hilfe nach § 185 Absatz 2 SGB IX originäre Aufgabe des Integrationsamtes. Sie kann nicht in ihrer Gesamtheit auf Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen übertragen werden. Das Integrationsamt kann jedoch gem. §§ 27a und 28 Absatz 2 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) Integrationsfachdienste bei der Durchführung dieser Aufgabe beteiligen.
Nach § 185 Absatz 4 SGB IX i. V. m. § 55 Absatz 5 SGB IX können die Integrationsfachdienste im Einzelfall im Rahmen der „Unterstützten Beschäftigung“ mit der Berufsbegleitung beauftragt werden.
Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.
.
- Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.
.
Die Anforderungen sind in folgenden Dokumenten geregelt und detailliert ausgeführt:
Rahmenvereinbarung über die Leistungen der Integrationsfachdienste in Hessen (§§ 192 ff. SGB IX)
Anlage 1 (Modulkatalog) zur Rahmenvereinbarung
Musterdienstleistungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung
Deren jeweils gültige Fassungen sind im ‚IFD-Portal‘ der Homepage des LWV-Integrationsamtes eingestellt.
Darüber hinaus sind in einer Dienstleistungsvereinbarung mit dem Träger eines Integrationsfachdienstes in einer Region das Leistungsangebot und der jeweilige Umfang näher geregelt.
- Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
.
- Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.