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Begründende Verpflichtung

§ 193 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Die Aufgaben der Integrationsfachdienste sind in § 193 Absatz 1 SGB IX wie folgt beschrieben:

Die Integrationsfachdienste können zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) durch Dritte beteiligt werden, indem sie die schwerbehinderten Menschen beraten, unterstützen und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln sowie die Arbeitgeber informieren und beraten.

§ 193 Absatz 2 SGB IX benennt sowohl die einzelnen Aufgaben – von der Diagnostik und der Arbeitsplatzakquise über die Vorbereitung auf den Arbeitsmarkt, die Vermittlung bis hin zur Krisenintervention, Nachbetreuung, Leistungsbeantragung – als auch die Aufgabenfelder – vom Übergang von der Schule in den Beruf über die berufliche Ausbildung, die Einarbeitung bis zur Begleitung am konkreten Arbeitsplatz.

Diese sind:

  • die Fähigkeiten der zugewiesenen schwerbehinderten Menschen zu bewerten und einzuschätzen und dabei ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofil zur Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in enger Kooperation mit den schwerbehinderten Menschen, dem Auftraggeber und der abgebenden Einrichtung der schulischen oder beruflichen Bildung oder Rehabilitation zu erarbeiten,

  • die Bundesagentur für Arbeit auf deren Anforderung bei der Berufsorientierung und Berufsberatung in den Schulen einschließlich der auf jeden einzelnen Jugendlichen bezogenen Dokumentation der Ergebnisse zu unterstützen,

  • die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, insbesondere seelisch und lernbehinderter Jugendlicher zu begleiten,

  • geeignete Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erschließen,

  • die schwerbehinderten Menschen auf die vorgesehenen Arbeitsplätze vorzubereiten,

  • die schwerbehinderten Menschen, solange erforderlich, am Arbeitsplatz oder beim Training der berufspraktischen Fähigkeiten am konkreten Arbeitsplatz zu begleiten,

  • mit Zustimmung des schwerbehinderten Menschen die Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle über Art und Auswirkungen der Behinderung und über entsprechende Verhaltensregeln zu informieren und zu beraten,

  • eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder psychosoziale Betreuung durchzuführen sowie

  • als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, über die Leistungen für die Arbeitgeber zu informieren und für die Arbeitgeber diese Leistungen abzuklären,

  • in Zusammenarbeit mit den Rehabilitationsträgern und den Integrationsämtern die für den schwerbehinderten Menschen benötigten Leistungen zu klären und bei der Beantragung zu unterstützen.

Ist die Rentenversicherung für die Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung (§ 44 SGB IX) zuständig, kann diese auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung der Rehabilitationsträger und der BIH vom 11.12.2019 während der Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung auch einen Integrationsfachdienst beauftragen. Voraussetzung ist in diesen Fällen ein eigenständiges LTA-Verfahren beim Rehabilitationsträger.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Siehe auch Absatz 3 „Kernprozesse“.


  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Anforderungen

Die Anforderungen sind in folgenden Dokumenten geregelt und detailliert ausgeführt:

  • Rahmenvereinbarung über die Leistungen der Integrationsfachdienste in Hessen (§§ 192 ff. SGB IX)

  • Anlage 1 (Modulkatalog) zur Rahmenvereinbarung

  • IFD-Profil

Deren jeweils gültige Fassungen sind im ‚IFD-Portal‘ der Homepage des LWV-Integrationsamtes eingestellt.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Für eine einheitliche und vollständige Darstellung der Aufgaben der Integrationsfachdienste im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit stehen verschiedene Arbeitshilfen (Textbausteine für Flyer, Präsentationen) im IFD-Portal zur Verfügung.


  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.
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