§ 194 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 SGB IX
§ 8 SGB IX
Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.
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Örtliche Zuständigkeit eines Integrationsamtes
Im Bereich der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben bzw. der Verwendung der Ausgleichsabgabe existiert keine gesetzliche Regelung zur örtlichen Zuständigkeit. Um eine Regelung herbeizuführen, wurde die örtliche Zuständigkeit durch die Beschlüsse des Fachausschusses Schwerbehindertenrecht der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) geregelt.
Örtliche Zuständigkeit eines Integrationsfachdienstes
Grundsätzlich richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Integrationsfachdienstes nach der örtlichen Zuständigkeit des Integrationsamtes im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben. Die Übersicht kann nicht jede Einzelfallgestaltung lösen. Die Integrationsämter können im Einzelfall abweichende Absprachen über die Zuständigkeit treffen.
In der Übersicht über die örtliche Zuständigkeit ist diese für die Integrationsfachdienste wie folgt geregelt:
Die Zuständigkeit des Integrationsfachdienstes richtet sich
• im Rahmen der Vermittlung nach dem Wohnort des schwerbehinderten Menschen,
• im Rahmen der Betreuung nach dem Arbeitsplatz des schwerbehinderten Menschen;
• bei Arbeitsplatz- oder Wohnungswechsel ist der neue Integrationsfachdienst und das neue Integrationsamt zu informieren und gegebenenfalls die Abgabe zu regeln.
Der Arbeitsplatz ist immer der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Arbeitsort. Dies kann bei entsprechender vertraglicher Regelung auch die Wohnung oder ein anderer Ort sein. Bei Anwesenheiten von ein bis zwei Mal pro Monat im Betrieb bleibt es bei einer Zuständigkeit des Integrationsamtes, in dessen Zuständigkeitsbereich der häusliche Arbeitsplatz liegt. Ist ein Mitarbeiter ausschließlich im Außendienst tätig, ist regelmäßig das Integrationsamt örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz des schwerbehinderten Menschen liegt.
Ist also zwischen dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Arbeitnehmer (vertraglich) vereinbart, dass die Arbeit vollständig von zu Hause aus erledigt wird, ist dies der Ort des Arbeitsplatzes und der Integrationsfachdienst am Wohnort des Arbeitnehmers ist zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit eines Integrationsfachdienstes wird auch im Beauftragungsvertrag zwischen dem Integrationsamt und dem Träger/den Trägern des Integrationsfachdienstes geregelt.
Die Rehabilitationsträger beauftragen in der Regel einen Integrationsfachdienst im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit.
Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten gemäß § 8 SGB IX ist bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zu beachten.
Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.
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Im Beschluss des Fachausschusses Schwerbehindertenrecht der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) zur örtlichen Zuständigkeit der Integrationsämter vom 12.11.2014 ist die Zuständigkeit der Integrationsämter geregelt (siehe "Örtliche Zuständigkeit der Integrationsämter") .
Die Regelung wurde mit Datum vom 9.11.2022 vom BIH Arbeitsausschuss Rechtsfragen zur Frage des Arbeitsplatzes präzisiert.
- Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.
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Die Integrationsfachdienste (IFD) im Rheinland berücksichtigen die bundesweiten gültigen Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit gemäß den übergeordneten Anforderungen.
Der örtliche Zuständigkeitsbereich des IFD richtet sich gemäß dem Beauftragungsvertrag in der Regel nach dem entsprechenden Arbeitsagenturbezirk.
Für besondere Gruppen von Klientinnen und Klienten, z. B. bei Menschen mit einer Sinnesbehinderung können Schwerpunkt-IFD gebildet werden. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich dann aus der vom LVR-Inklusionsamt vorgegebenen regionalen Gebietsaufteilung.
Die örtliche Zuständigkeit kann sich richten nach:
dem Arbeitsplatz
des schwerbehinderten Menschen im Schwerpunkt Sicherung,
des wesentlich behinderten Menschen nach dem Übergang von der WfbM/vom anderen Leistungsanbieter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt,
dem Wohnort
des behinderten Menschen im Schwerpunkt Vermittlung,
des/der Schüler*in bei fehlendem Schulort für die Zielgruppe KAoA-STAR im Schwerpunkt Übergang Schule-Beruf (z. B. bei Hausunterricht),
dem Beschäftigungsort des/der Beschäftigten vor dem Übergang von der WfbM/von einem anderen Leistungsanbieter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt,
dem Schulort und dessen Einzugsgebiet für die Zielgruppe KAoA-STAR im Schwerpunkt Übergang Schule-Beruf.
Der IFD übernimmt in Vertretungsfällen oder bei Sonderaufgaben in Abstimmung mit dem jeweiligen Inklusionsamt auch Arbeitseinsätze in anderen Arbeitsagenturbezirken bzw. Kreisen und kreisfreien Städten.
Eine Ausnahmeregelung der örtlichen Zuständigkeit gilt dann, wenn Fachdienstliche Stellungnahmen des IFD mit Bezügen zum eigenen Arbeitgeber oder einem Verbundträger zu erstellen sind (z. B. Anträge des eigenen Arbeitgebers für andere bei ihm beschäftigte schwerbehinderte Menschen oder zu Anträgen seiner schwerbehinderten Beschäftigten). In diesen Fällen werden die Fachdienstlichen Stellungnahmen nicht durch Fachkräfte des eigenen IFD-Verbundes, sondern ausschließlich durch IFD-Fachkräfte außerhalb des IFD-Verbundes angefertigt.
- Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
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- Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.