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Begründende Verpflichtung

§ 185 Absatz 2 Satz 4 SGB IX

§ 185 Absatz 4 SGB IX


Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.

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Übergeordnete Anforderungen

Nach § 185 Absatz 2 Satz 4 SGB IX umfasst die begleitende Hilfe im Arbeitsleben auch die nach den Umständen des Einzelfalles notwendige psychosoziale Betreuung von schwerbehinderten Menschen.

Die psychosoziale Betreuung schwerbehinderter Menschen ist als gesetzlicher Bestandteil der begleitenden Hilfe nach § 185 Absatz 2 SGB IX originäre Aufgabe des Integrationsamtes. Sie kann nicht in ihrer Gesamtheit auf Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen übertragen werden. Das Integrationsamt kann jedoch gem. §§ 27a und 28 Absatz 2 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) Integrationsfachdienste bei der Durchführung dieser Aufgabe beteiligen.

Nach § 185 Absatz 4 SGB IX i. V. m. § 55 Absatz 5 SGB IX können die Integrationsfachdienste im Einzelfall im Rahmen der „Unterstützten Beschäftigung“ mit der Berufsbegleitung beauftragt werden.


Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.

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Übergeordnete Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

  • Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden. 

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Länderspezifische Anforderungen

Beauftragungsformen

Der IFD wird im Einzelfall durch das LVR-Inklusionsamt beauftragt. Die Beauftragung erfolgt in Abhängigkeit von der Leistung auf zwei verschiedenen Wegen:

  1. In schriftlicher Form:
    Die Beauftragung enthält Angaben

    • zum/zur Klient*in,

    • zum Arbeitgeber (sofern vorhanden),

    • zur Art, zum Umfang und zur Dauer der Beauftragung. 

  2.  Im Rahmen des konkludenten Verfahrens:
    Der IFD stellt im Rahmen des konkludenten Verfahrens in jedem Einzelfall im elektronischen Dokumentationssystem (KlifdWeb) einen Antrag auf Aufnahme der Betreuung; der Antrag wird mit Hilfe des sogenannten Anfangsberichtes gestellt. In den Indikationsfeldern zum Anfangsbericht ist unter anderem der besondere Bedarf an psychosozialer bzw. arbeitsbegleitender Betreuung darzulegen.
    Widerspricht das LVR-Inklusionsamt dem Antrag innerhalb von sechs Wochen ab Antragstellung nicht, gilt der IFD als mit der Betreuung beauftragt.

 

Beauftragungen des IFD durch das LVR-Inklusionsamt in Abhängigkeit von der Leistung

Unter den „übergeordneten Anforderungen“ wurden bereits die möglichen Beauftragungen des IFD im Schwerpunkt Sicherung mit

  • der psychosozialen Betreuung schwerbehinderter Menschen auf der Grundlage des § 185 Absatz 2 Satz 4 SGB IX,
    sowie

  • der Berufsbegleitung im Rahmen der „Unterstützten Beschäftigung auf der Grundlage des § 185 Absatz 4 in Verbindung mit § 55 Absatz 5 SGB IX

beschrieben.

Durch Regelungen auf der Landesebene NRW bzw. auf der Ebene des LVR-Inklusionsamtes kann der IFD zudem bei den nachfolgenden individuellen Unterstützungsprozessen (siehe Kapitel 3.2) im Einzelfall in folgenden Schwerpunkten beauftragt werden:

Schwerpunkt Sicherung:

  • Psychosoziale Betreuung seelisch behinderter Menschen ohne Anerkennung einer Schwerbehinderung (§ 192 Absatz 4 SGB IX und Vorgehenskonzept des LVR-Inklusionsamtes zur Zusammenarbeit mit seelisch behinderten Menschen ohne amtliche Anerkennung einer Schwerbehinderung im IFD-Schwerpunkt Sicherung). 

  • Psychosoziale Betreuung seelisch behinderter Menschen bei fehlender Krankheitseinsicht oder bei denen aus therapeutischen Gründen eine Antragstellung zur Feststellung einer Schwerbehinderung nicht sinnvoll ist. Diese Zielgruppe kann betreut werden, wenn nach entsprechender fachärztlicher Bescheinigung und mit Einverständnis des/der Klient*in über das LVR-Inklusionsamt das informelle Verfahren beim ärztlichen Dienst des LVR-Fachbereichs Soziale Entschädigung eingeleitet wurde und dieses Verfahren zum Ergebnis hat, dass die vorliegende Erkrankung mit einer Schwerbehinderung (GdB 50 oder höher) gleichzusetzen ist.

  • Psychosoziale Betreuung behinderter Menschen im laufenden Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung (§ 2 Absatz 3 SGB IX) unter Berücksichtigung der vorrangigen Zuständigkeit der Rehabilitationsträger.

  • Anleitung und Begleitung wesentlich behinderter Menschen nach dem Übergang in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis (§§ 61 Absatz 2 SGB IX und 185 Absatz 3 Nummer 6 SGB IX in Verbindung mit dem LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion).

  • Anleitung und Begleitung nach dem LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion

    • von ehemals im Arbeitsbereich einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter wesentlich behinderten Beschäftigten mit einer anerkannten Schwerbehinderung, die in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gewechselt sind (§ 185 Absatz 2 SGB IX in Verbindung mit § 193 Absatz 2 Nummer 3 SGB IX),

    • bei Schulabgänger*innen mit festgestellter wesentlicher Behinderung nach § 53 SGB XII und anerkannter Schwerbehinderung, die unmittelbar nach Beendigung der Schulzeit in ein Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gewechselt sind; als Alternative zu einer anstehenden Aufnahme im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich gemäß § 57 SGB IX (§ 185 Absatz 2 SGB IX in Verbindung mit § 193 Absätze 1 und 2 SGB IX).

  • Psychosoziale Betreuung in Inklusionsunternehmen (§ 185 Absatz 2 Satz 5 SGB IX in Verbindung mit § 216 SGB IX). Diese ergänzende Beauftragung erfolgt ausschließlich im begründeten Einzelfall.

Schwerpunkt Übergang Schule-Beruf (Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss – Schule trifft Arbeitswelt" (KAoA-STAR)):

  • Berufsorientierung an Förderschulen und im Gemeinsamen Lernen ab Klasse 8 bzw. drei Jahre vor Schulentlassung für Schüler*innen mit Schwerbehinderung und/oder behinderten Schüler*innen mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf.

 

Beauftragungsform in Abhängigkeit von der Leistung

Die nachfolgend genannten Beauftragungen des IFD durch das LVR-Inklusionsamt erfolgen im Rahmen des konkludenten Verfahrens:

  • Schwerpunkt Sicherung: Psychosoziale Betreuung schwerbehinderter Menschen (§ 185 Absatz 2 SGB IX)

  • Schwerpunkt Übergang Schule-Beruf: Berufsorientierung gemäß der Landesinitiative KAoA-STAR.

Alle anderen der oben genannten Beauftragungen des IFD erfolgen in schriftlicher Form.


  • Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden. 

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Länderspezifische Umsetzungshilfen und mögliche Nachweisführung

Dokumente mit Gültigkeit in NRW:

  • Vereinbarung der Landesakteure zur Umsetzung von STAR im Rahmen des Landesvorhabens „Kein Abschluss ohne Anschluss – KAoA“, Stand: August 2020

 

Dokumente des LVR:

  • Grundsätze und Richtlinien des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes Rheinland („Beteiligung von Integrationsfachdiensten bei der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Rheinland“)

  • Vorgehenskonzept zur Zusammenarbeit mit seelisch behinderten Menschen ohne amtliche Anerkennung einer Schwerbehinderung im IFD-Schwerpunkt Sicherung

  • Durchführungshinweise zum Amtshilfeverfahren zum Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft

  • Richtlinie zum „LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion“, Stand: 01.01.2022

  • Beschluss des Landschaftsausschusses des LVR zur Verstetigung der Leistung „Beschäftigungsmöglichkeiten als Zuverdienst“, Stand: 13.10.2017 (Vorlage 14/2108)


  • Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.
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