§ 2 SGB IX
§ 192 SGB IX
Für AZAV-zugelassene IFD siehe Anhang.
.
Zielgruppen und Personenkreis im Rahmen der Aufgabenstellung der Integrationsfachdienste sind in § 192 Absatz 2 ff. SGB IX ausführlich aufgezählt.
Dazu gehören insbesondere
schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung,
schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung durch die Werkstatt für behinderte Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt teilhaben sollen und dabei auf aufwendige, personalintensive, individuelle arbeitsbegleitende Hilfen angewiesen sind
sowieschwerbehinderte Schulabgänger, die für die Aufnahme einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf die Unterstützung eines Integrationsfachdienstes angewiesen sind.
Ein besonderer Bedarf an arbeits- und berufsbegleitender Betreuung ist insbesondere gegeben bei schwerbehinderten Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen (Alter, Langzeitarbeitslosigkeit, unzureichende Qualifikation, Leistungsminderung) die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschwert.
Der Integrationsfachdienst kann im Rahmen der Aufgabenstellung auch zur beruflichen Eingliederung von behinderten Menschen, die nicht schwerbehindert sind, tätig werden.
Hierbei wird den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder von einer seelischen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.
§ 2 SGB IX definiert den Behinderungsbegriff und unterscheidet zwischen den Ausprägungen von Behinderung bedroht, behindert, schwerbehindert oder gleichgestellt.
Nach § 2 Absatz 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
Nach Absatz 2 sind Menschen im Sinne des Teils 3 SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
Nach Absatz 3 sollen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen oder einer beruflichen Orientierung, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Somit sind sie dem Regelungsbereich des Schwerbehindertenrechtes zugehörig, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist (§ 151 Absatz 4).
Länderspezifische Anforderungen sind zu prüfen.
.
- Übergeordnete Umsetzungshilfen und Hinweise zur Nachweisführung sind nicht vorhanden.
.
Gemäß der Regelung in der Vereinbarung mit den Trägern müssen die Funktionsbeeinträchtigungen bei den zu beratenden oder zu betreuenden Personen zu Beginn der Unterstützung durch den Integrationsfachdienst noch nicht durch das Versorgungsamt festgestellt worden sein (niederschwelliger Zugang).
Die Betreuung durch den Integrationsfachdienst in Zuständigkeit des Integrationsamtes kann jedoch nur dann erfolgen, wenn gleichzeitig sichergestellt ist, dass die betroffene Person innerhalb von sechs Monaten nach dem Erstkontakt einen Antrag auf Feststellung nach § 152 SGB IX stellt.
Andere behinderte oder von Behinderung bedrohte Personen sind über geeignete Hilfsangebote aufzuklären und ggf. weiterzuleiten. Einzelbeauftragungen nach den Gemeinsamen Empfehlungen BAR sind möglich.
Des Weiteren müssen die zu beratenden oder zu betreuenden Personen grundsätzlich dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und das Anliegen muss einen Zusammenhang mit dem Arbeitsleben vorweisen.
Für eine Begleitung durch den Integrationsfachdienst in Zuständigkeit des Integrationsamtes müssen darüber hinaus die Personen grundsätzlich in einem befristeten oder unbefristeten Arbeits-, Dienst- oder betrieblichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Eine Begleitung bereits vor Aufnahme der Tätigkeit kann in Einzelfällen in Betracht kommen, wenn das Beschäftigungsverhältnis bereits konkret vorliegt und im Vorfeld mit Hilfe des Integrationsfachdienstes Problematiken oder Bedarfe abgeklärt werden sollen um einen reibungslosen Start zu gewährleisten.
Bezüglich der Teilnehmer von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen oder sonstigen innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung (z. B. als Praktikant) wird auf den Vorrang der Hilfen durch den zuständigen Träger der beruflichen Rehabilitation verwiesen. Einzelfallbeauftragungen BAR sind auch hier möglich.
Als Ausnahme von dem Grundsatz der Vorlage eines Beschäftigungsverhältnisses ist eine Begleitung im Rahmen einer Hinführung zur Beschäftigung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt möglich.
Die hinführende Begleitung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beinhaltet die umfassende Beratung und aktive Unterstützung von schwerbehinderten Menschen ohne bestehendes oder in einem bereits gekündigten Arbeitsverhältnis.
Voraussetzung für die hinführende Begleitung ist als Ausnahme zum grundsätzlich niederschwelligen Zugang zur Beratung und Begleitung durch den Integrationsfachdienst die festgestellte Schwerbehinderteneigenschaft oder die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen. Der schwerbehinderte oder gleichgestellte Mensch muss zudem arbeitssuchend im Sinne von § 37 b) SGB III sein.
In Abgrenzung zum Tätigkeitsfeld eines privaten Arbeitsvermittlers, für den eine Trägerzulassung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zu § 184 SGB III erforderlich wäre, soll mit der hinführenden Begleitung keine generelle, einzelfallbezogene oder gar profilgenaue Stellenakquise verbunden sein.
Die hinführende Begleitung umfasst die Unterstützung des anspruchsberechtigten Personenkreises bei der Erstellung und Überarbeitung von Bewerbungsunterlagen, das Aufzeigen von Möglichkeiten der Stellensuche und ggf. die Vorbereitung und die Begleitung zu Bewerbungsgesprächen. Auch ein Bewerbungscoaching ist im Einzelfall vorstellbar. Hierbei sollen die spezifischen, behinderungsbedingten Erfordernisse (z. B. bei psychischen oder neurologischen Funktionsbeeinträchtigungen) besondere Berücksichtigung finden.
Eine Begleitung des anspruchsberechtigten Personenkreises zu Behördenterminen wie etwa zu Rehabilitationsträgern oder zu den Reha/SB-Bereichen der Agenturen für Arbeit soll jedoch nicht erfolgen, da hier eigenes Fachpersonal zur Beratung und Unterstützung vorgehalten wird.
Besondere Bedeutung gewinnt die hinführende Begleitung bei dem Personenkreis der hörgeschädigten und gehörlosen, schwerbehinderten Menschen. Für diesen Personenkreis werden Hilfen wie ein Bewerbungscoaching anderweitig regional kaum bis gar nicht angeboten, so dass ein Tätigwerden des Integrationsfachdienstes für hörgeschädigte schwerbehinderte Menschen hier besondere Bedeutung zukommt.
Für diesen speziellen Personenkreis ist infolge eines oft deutlich eingeschränkten Schriftsprachverständnisses auch eine Übernahme der erforderlichen mündlichen und schriftlichen Kommunikationsaufgaben (Formularmanagement, Behördenkontakte) erforderlich und sinnvoll. Auf die zusätzliche Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern wird ausdrücklich hingewiesen.
Die hinführende Begleitung sollte einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten, i. e. abgeschlossen sein. In gesondert zu begründeten Ausnahmeeinzelfällen kann die hinführende Begleitung nach Abstimmung mit dem Integrationsamt auf bis zu zwölf Monate ausgedehnt werden. Ein noch längerer Zeitraum erscheint nicht hilfezielgerecht.
Die Hinführung zur Beschäftigung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt umfasst nicht Schüler, für diesen Personenkreis ist der Träger der beruflichen Rehabilitation zuständig.
- Länderspezifische Vorgaben/Anforderungen sind nicht vorhanden.
.
- Länderspezifische Umsetzungshilfen sind nicht vorhanden.